Abenteuerlicher Himbeer-Vanille-Tee

Ernährung

Bild und Inhalt müssen entsprechen

Nach langem Hin und Her und mit Hilfe des Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch die Frage abschließend geklärt, „ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür … durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten … ergibt.“

In Klartext: Sind Himbeeren auf der Verpackung drauf, müssen in der Verpackung auch Himbeeren verwendet werden. Selbst, wenn die Zutatenliste belegt, dass nur deren Aromen vorhanden sind.

Hintergrund ist der „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“-Tee von Teekanne, der mit den Begriffen „nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ beworben wird. Verbraucherschützer klagten, ein Berufungsgericht gab dem Hersteller Recht, das EuGH wiederum nicht und wurde vom BGH bestätigt: Verbraucher haben mittlerweile gelernt, auf die Zutatenliste zu schauen, sie könne aber nicht alleine ausschließen, dass Werbung und Bild den Kunden schon in die Irre geführt haben.

Für das TV-Magazin „stern“ hat Ernährungswissenschaftler Prof. Dr. Guido Ritter von der FH Münster bei einem Verbrauchertest gezeigt, dass diese die Masche der Hersteller nicht durchschauen. Ein Tropfen hochdosiertes Himbeeraroma macht aus gewöhnlichem Schwarztee einen Tee mit intensivem Himbeergeschmack. Das Aroma muss noch nicht einmal aus der Himbeere stammen, sondern kann auch aus anderen Stoffen hergestellt werden – weil es preiswerter ist. Nach Ritters Einschätzung ist die Hälfte der Tees mit Aromen versetzt.

„Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg für Verbraucher und Schritt zu mehr Wahrheit und Klarheit auf Lebensmittelverpackungen. Die Hersteller müssen sicher stellen: Das, was draufsteht, muss auch drin sein“, sagt Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), der die Klage gegen Teekanne angestrebt hatte. Den Tee hat der Hersteller bereits vor drei Jahren vom Markt genommen und führt ihn jetzt mit dem Hinweis „aromatisierter Früchtetee mit Himbeer- und Vanillegeschmack“.

Das Grundsatzurteil hat weitreichende Folgen. Denn vor allem die Landwirtschaft bewirbt ihre Produkte mit Abbildungen, deren Echtheitsgehalt nicht stimmen kann. Bauernhäuser und weidende Kühe prägen nicht mehr mehrheitlich das Bild der modernen Landwirtschaft. Das wird die Gerichte als nächstes beschäftigen.

Lesestoff:

www.bundesgerichtshof.de (AZ: IZR 45/13)

Roland Krieg

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