Chemische Testmethode schützt Mäuse

Ernährung

Chemische Untersuchung von Muscheln erlaubt

Muscheln filtern Meerwasser. Deshalb reichern sie an, was im Meer gelöst schwimmt. In Zeiten einer Algenblüte können Venusmuscheln, Austern, Miesmuscheln, Archenkammernmuscheln und andere Schalentiere, die gerne auf den Teller landen, marine Biotoxine enthalten, die den Konsumenten schädigen. Erzeugungsgebiete lebender Muscheln, die für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden, müssen daher zum Schutz der Gesundheit regelmäßig Kontrollen durchführen, ob marine Toxine in der Frischware vorhanden sind.

Im Wesentlichen geht es um lipophile Toxine, die sich in den Muscheln anreichern. Bis 2011 wurden lebende Mäuse für die Sicherheitsprobe genutzt. Mäusen wurden Extrakte aus dem Fleisch der Muscheln injiziert. Überlebten sie das, galten die Muscheln als verzehrsfähig. Weil die Ergebnisse nicht ohne weiteres auf den Menschen übertragbar waren, riet die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit auch zum Schutz der Mäuse zu einem Methoden-Wechsel.

2011 wurde eine Kombination aus einem Flüssigchromatographen und einer Tandem-Massenspektrometrie-Kopplung (LC-MS/MS-Methode) eingeführt. Grundlage ist eine Extraktion von Gewebetoxinen und deren Analyse und wurde europaweit validiert. Damit die Mitgliedsländer ihre Untersuchungen anpassen können, galt das Mäuseverfahren noch übergangsweise bis Ende Dezember 2014.

Eine der Hauptregionen für den Fang von Muscheln und Schalentieren ist die spanische Region Galizien. Die Gallisier wollten weiterhin Mäuse einsetzen und klagten beim Europäischen Gerichtshof gegen die neue Methode. Sie sei unsicher und belaste die Muschelfischer ökonomisch.

Am Mittwoch hat der EuGH die Klage abgewiesen. Die chemische Methode habe durch ihre wissenschaftliche Validierung eine neue Sicherheit eingeführt und die Mehrkosten stünden durchaus in einem Zusammenhang mit dem öffentlichen Ziel der Konsumentengesundheit.

Spanien bleibt zwei Monate Zeit für eine Berufung.

Lesestoff:

AZ: EuGH T-204/11 vom 11. Februar 2015

roRo; Foto: EuGH

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