Der Weg des Gänseblümchens
Ernährung
Eine Bastelanleitung für ein Nahrungsergänzungsmittel
Das Gänseblümchen (Bellis perennis) wird im Sommer eher mit Füßen getreten als eines Blickes gewürdigt. Rechtsanwalt Dr. Moritz Hagenmeyer aus Hamburg und Prof. Dr. Andreas Hahn aus Hannover, erhoben die kleine Blume auf der 6. Euroforum Jahrestagung „Nahrungsergänzungsmittel“ in Frankfurt in den Stand eines Nahrungsergänzungsmittels. „Reine Vitamin- und Mineralstoffpräparate sind marketingtechnisch am uninteressantesten“, stellten die Referenten fest. „Die Musik spielt woanders, nämlich bei den Pflanzen- und Kräuterextrakten.“ In ihrem Vortrag demonstrierten sie, welche Hürden ein Hersteller nehmen müsste, um ein Gänseblümchenextrakt als Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben:
Schritt 1:
Das Produkt muss ein Lebensmittel sein. Es darf kein Zweifel aufkommen, dass es sich um ein Arzneimittel handeln könnte. Im Falle des Gänseblümchens geben Wildkräuterrezepte Hinweise auf die Lebensmittelfunktion der Blume.
Schritt 2:
Dann muss geklärt werden, ob es sich bei dem Extrakt um einen nicht zugelassenen Zusatzstoff handelt. Werden einzelne Wirkstoffe aus Pflanzen isoliert, dann kann es sich rechtlich um Zusatzstoffe mit ernährungsphysiologischer Wirkung handeln. Der Einsatz solcher Substanzen ist verboten, wenn sie nicht ausdrücklich zugelassen oder genehmigt wurden.
Um den Lebensmittelcharakter der Pflanze zu bewahren, empfehlen Hahn und Hagenmeyer daher, aus dem Gänseblümchen einen wässrigen Extrakt herzustellen. Zur Herstellung des Nährstoffkonzentrats könne man diesen Extrakt noch etwas eindicken. Diese Verarbeitungsform käme der Küchenpraxis am nächsten.
Schritt 3:
Jetzt muss der Hersteller prüfen, ob es sich bei seinem Pflanzenextrakt möglicherweise um „Novel Food“ handelt. Pflanzen oder Isolate aus Pflanzen, die vor dem 15.07.1997 in der Europäischen Gemeinschaft noch nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden, fallen unter die Novel-Food-Verordnung und müssen ein aufwändiges Zulassungsverfahren durchlaufen, bevor sie in Europa vermarktet werden dürfen. Das Gänseblümchen allerdings, gelte nach Ansicht der Referenten als unbedenkliches Lebensmittel und falle damit nicht unter diese Verordnung.
Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Natürlich muss das Gänseblümchen auch den Anforderungen der Nahrungsergänzungsmittelverordnung gerecht werden. Es muss die allgemeine Ernährung ergänzen und zwar in relevanten Mengen. Da der durchschnittliche bundesdeutsche Gänseblümchenverzehr sich eher im Grammbereich befindet, wählte das Referententeam eine Tagesdosis von fünf Gramm Gänseblümchenäquivalent. Wie so vielen Pflanzenextrakten fehlen allerdings auch dem Gänseblümchenextrakt fundierte Studien zur ernährungsphysiologischen Wirkung. Ein reines Gänseblümchenpräparat wäre wissenschaftlich nicht haltbar. Hahn und Hagenmeyer machten daher am Ende ihres nicht ganz ernst gemeinten Vortrags den Vorschlag, den Extrakt einem herkömmlichen Vitaminpräparat zuzusetzen...
Ob aus dem Gänseblümchen jemals ein Nahrungsergänzungsmittel wird, sei dahingestellt. Als Demonstrationsobjekt hat es sich jedenfalls bewährt.
Gesa Maschkowski (aid infodienst, www.aid.de)