EuGH zur Lebensmittelsicherheit

Ernährung

EuGH stärkt Verbraucherinformationen

Etikettierung von behandelten Zitrusfrüchten

Zitrusfrüchte wie Zitronen, Mandarinen und Orangen müssen gekennzeichnet werden, wenn sie nach der Ernte mit Konservierungs- oder chemischen Stoffen behandelt wurden. Spanien hatte dagegen geklagt, weil auch andere Früchte nach der ernte behandelt werden, aber nicht gekennzeichnet werden müssen. Das führe zu einer objektiv nicht gerechtfertigten Diskriminierung. Daher könnten die Verbraucher auch annehmen, dass Zitrusfrüchte die einzigen seien, die nach der Ernte behandelt werden.

Der Europäische Gerichtshof aber weist in seinem Urteil am Donnerstag daraufhin, dass entgegen anderer Früchte wie Bananen und Melonen, die schalen von Zitrusfrüchten in der Küche auch für die Erzeugung von Likören und Konfitüren verwendet werden. Deshalb muss der Verbraucher informiert werden. Auch den Hinweis aus Spanien, dass es nur um einen Stoff gehe, Natriumorthophenylphenol, der in der Pestizidverordnung geregelt werden müsste, weil er auch in der Desinfektion von Lagerräumen eingesetzt wird, folgte der EuGH nicht. Auch müssen Zitrusfrüchte, die in Drittstaaten exportiert werden gekennzeichnet werden, da der europäische Verbraucherschutz nicht zwischen EU- und Nicht-EU-Konsumenten unterscheide.

Rechtssache T-481/11

Mikrobiologie auf allen Handelsstufen

In einem österreichischen Lebensmittelgeschäft wurden Salmonellen in einer Vakuumverpackten Putenbrust festgestellt, die daraufhin als „für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet“ eingestuft wurde. Es gab eine Geldstrafe wegen „Nichtbeachtung lebensmittelrechtlicher Schritte“. Allerdings trat das Geschäft nur als Verkäufer und nicht als Erzeuger auf und war daher nur auf der Vertriebsstufe aktiv. Zum EuGH gelangte die Strafsache, weil der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol darüber nicht entscheiden mochte. Das EuGH stellte am Donnerstag fest, dass „vom Unionsrecht erfasstes frisches Geflügelfleisch das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium auf allen Vertriebsstufen einschließlich des Einzelhandels erfüllen muss“.

Das bedeutet, dass die mikrobiologische Sicherheit während der gesamten Haltbarkeit auf allen Stufen gilt. Das erfüllt ein grundlegendes Ziel des Lebensmittelrechtes, das hohe Schutzniveau der Gesundheit. Daher dürfen bei Verstößen auch Geldbußen auferlegt werden. Die Mitgliedsstaaten sind angehalten „verhältnismäßige und anschreckende Sanktionen“ zu erlassen.

Rechtssache C-442/13

VLE

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