Gesundheitsangaben mit Sternchen

Ernährung

Platzierung von Gesundheitsangaben auf der Verpackung

EuGH

Queisser Pharma hat mit der Marke Doppelherz ein breites Sortiment freiverkäuflicher Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel im Angebot. Das Unternehmen Dr. Willmar Schwabe stellt pflanzliche Arzneimittel her. Die Firmen aus Flensburg und Karlsruhe sind seit Jahren im Clinch. Nahrungsergänzungsmittel sind ein Milliardengeschäft und es wird bis aufs Sternchen um Marktanteile gekämpft.

Aktuell geht es um das Doppelherzprodukt mit Ginkgo, Vitamin B und Cholin. Die Flensburger haben den Health Claims gemäß auf der Vorderseite der Verpackung allgemeine Gesundheitsangaben aufgedruckt. Das Produkt sei „gut für das Gehirn.“ Welcher Inhaltsstoff dafür aber verantwortlich ist, sind spezielle Gesundheitsangaben, die auf der Rückseite standen.

Bislang wollte Schwabe das Produkt wegen der allgemeinen Gesundheitsangaben verbieten lassen, scheiterte aber am Oberlandesgericht Düsseldorf. Nach der Richtlinie EG 1924/2006 und dem Durchführungsbeschluss EU 63/2013 dürfen allgemeine Gesundheitsangaben vorhanden sein, wenn spezielle Gesundheitsangaben sie erläutern und spezifizieren. Verbraucher sollen damit vor irreführenden Angaben geschützt werden und sicher sein, dass hinter Gesundheitsangaben auch eine wissenschaftlich belegte Wirksamkeit steckt: „Damit sichergestellt ist, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher bei der Entscheidung für eine gesunde Ernährungsweise hilfreich sind, sollte die Formulierung und Aufmachung gesundheitsbezogener Angaben bei der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und in anschließenden Verfahren berücksichtigt werden.“

Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass die speziellen Angaben „neben oder unter diesem Verweis“ (der allgemeinen Angaben) angebracht werden müssen. Schwabe wollte die ausführlichen Informationen nicht nur auf der Rückseite sehen, weil sie von Verbrauchern nicht beachtet würden. Es gäbe keinen Verweis von der allgemeinen Aussage zu den Details auf der Rückseite.

Schwabe ging durch alle Instanzen und landete beim Bundesgerichtshof, der wegen der Tragweite des Urteils eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) einforderte. Dessen Urteil fiel am Donnerstag wie folgt aus:

Die Kennzeichnungspflicht  ist nicht erfüllt, wenn es zwischen den allgemeinen, zulässigen Angaben auf der Vorderseite keinen zwingenden Verweis auf die Rückseite mit speziellen Angaben gibt. Dafür reicht ein Sternchen allerdings aus.

Mittlerweile hat Queisser spezielle Gesundheitsangaben auch auf die Vorderseite gedruckt. Ob das Thema damit vom Tisch ist, bleibt fraglich. Vor zwei Jahren hat das Magazin „Apotheke ad hoc“ ausgerechnet, dass diese Artikel insgesamt einen Umsatz von 195 Millionen Euro pro Jahr erzielen. Schwabe soll mit seinem Vergleichsprodukt 41 Prozent davon umsetzen, Queisser komme auf 31 Prozent.

The winner takes it all: Gegen Klosterfrau Gingko war Schwabe mit einem außergerichtlichen Vergleich erfolgreich, bei dem die Kölner ihr Produkt gleich ganz vom Markt nahmen. Wegen der hohen Ginkgo-Extrakt-Dosierung sei das Klosterfrau-Produkt kein Nahrungsergänzungsmittel mehr, sondern wegen seiner pharmakologischen Wirkung ein Arzneimittel. Das muss dann zugelassen werden. Dem gab das Oberlandesgericht Hamm Recht. Klosterfrau aus Köln legte zuerst Revision beim Bundesgerichtshof ein, entschied sich aber, wie die Deutsche Apotheker-Zeitung damals schrieb, „überraschend anders“ und zog bis Ende 2017 das Produkt komplett vom Markt zurück.

Lesestoff:

EuGH Urteil C-524/18 ECLI:EU:C:2020:60

Roland Krieg

© Herd-und-Hof.de Nutzungswünsche: https://herd-und-hof.de/impressum.html

Zurück