Grenzwerte für Blei in Lebensmitteln neu gefasst

Ernährung

Grenzwerte für Blei gesenkt und festgelegt

Die am 09. August im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verordnung zu Höchstgehalte an Blei in bestimmten Lebensmitteln ist am Wochenende in Kraft getreten. Im Februar 2021 hat die EU-Kommissarin für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Stella Kyriakides im Rahmen des europäischen Krebsbekämpfungsplans auch die Senkung des Bleigehaltes ins Visier genommen.

Auf der Basis von wissenschaftlichen Gutachten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Zusammenarbeit mit der UN-Organisation für Landwirtschaft (FAO) und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem Jahr 2010 führt Blei zu Entwicklungsneurotoxizität bei Kindern und zu kardiovaskulären Problemen und Nephrotoxizität bei Erwachsenen. Das gelte auch für „kritische Endpunkte“, für die kein Grenzwert nachgewiesen werden könne.

Die Kommission des Codex-Alimentarius (CAC) ist für die weltweite Sammlung einheitlicher Standards für Lebensmittel zuständig und hat in seiner 41. Sitzung Anfang Juli 2018 und 42. Sitzung Anfang Juli 2019 neue Grenzwerte vorgeschlagen. So wurde für Meeressalz der Grenzwert von zwei auf ein Milligramm je Kilogramm gesenkt. Der Codex-Höchstgehalt für Blei in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen wurde von 0,5 mg/kg auf 0,2 mg/kg in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen vom Rind, 0,15 mg/kg in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen vom Schwein und auf 0,1 mg/kg in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel. Des Weiteren senkte sie den Höchstgehalt für „Wein aus Trauben“ von 0,2 mg/kg auf 0,1 mg/kg und setzte einen Höchstgehalt von 0,15 mg/kg für mit Alkohol angereicherten Wein und Likörwein aus Trauben fest. Beide Höchstgehalte gelten für Wein aus Trauben, die nach dem Tag geerntet wurden, an dem die CAC42 die Höchstgehalte angenommen hat.

Blei reichert sich im Fettgewebe und damit in Meeresfrüchten an und wird über Industrieabgase verteilt.

Lesestoff:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R1317&from=EN

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