Mündliche Allergenhinweise bei loser Ware?
Ernährung
vzbv kritisiert BMEL-Allergen-Entwurf bei loser Ware
Allergiker haben es schwer. Immer mehr und
unterschiedlicher zubereiteter Ware gelangt in den Lebensmittelhandel. Das
Studium der Zutatenliste ist Pflicht und die Angaben der Hersteller mittlerweile
geregelt. Offen ist im Zusammenhang mit der Europäischen Verordnung 1169/2011
(Verbraucherinformation über Lebensmittel) noch die Allergen-Kennzeichnung
loser Ware. Ende 2014 ist auch die Kennzeichnung der wichtigsten 14 Allergene Pflicht
bei unverpackter Ware.
Allerdings sind die Mitgliedsstaaten befugt, die Art
und Weise der Kennzeichnung selbst zu bestimmen.
Ausnahmeregelungen bei schriftlicher Information
Der Entwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums sieht nun im entsprechenden Entwurf der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMDIV) Ausnahmen von der schriftlichen Kennzeichnung vor. So soll bei Lebensmittel, mit „von den üblicherweise verwendeten Rezepturen abweichenden Rezepten“, handwerklichen oder vergleichbar hergestellten Lebensmitteln eine mündliche Information ausreichend sein. Das betreffe nach Analyse des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vor allem Bäckereien und die Gastronomie. Gehe eine üblich verwendete Zutat aus und werde ersetzt, kann der Verkäufer auf die schriftliche Kennzeichnung bereits verzichten. Das setze Mitarbeiter voraus, die darüber informiert sind, um die Kunden richtig zu beraten.
Der vzbv fürchtet „Interpretationsspielräume“ die zu Laste der Verbraucher gehen. Für den Kunden sei zudem nicht zwingend ersichtlich, welches Produkt „handwerklich“ hergestellt wurde und ob eine schriftliche oder mündliche Information nötig ist. Die Beweislast bei einer fehlerhaften Information liege dann beim Verbraucher.
Lesestoff:
Für Kunden der Gastronomie hat der Allergikerbund Restaurantkarten vorgeschlagen, um sich zu helfen
Roland Krieg