Nein + nein = ja?
Ernährung
Neue Hinweispflichten für Phytosterine
Lebensmittel dürfen die Gesundheit nicht schädigen. So lautet das primäre Ziel des Lebensmittelrechts. Erreicht werden soll das etwa durch Hygieneanforderungen, die Zulassung von Zusatzstoffen sowie Grenzwerte für bestimmte Stoffe oder Rückstände. Auch Hinweispflichten sind ein gern genutztes Instrument des Gesetzgebers, um den Verbraucher über ein mögliches Gesundheitsrisiko aufzuklären, ihm somit die Grundlage für eine sachgerechte Produktwahl zu bieten - und das, ohne gleich den freien Markt über die Maßen zu beeinträchtigen.
Gleich ein ganzes Arsenal von Hinweispflichten ist für phytosterinangereicherte Lebensmittel vorgeschrieben. Darunter auch, dass die Produkte ausschließlich für Personen bestimmt sind, die ihren Cholesterinspiegel senken möchten. Diese - bislang positiv ausgedrückte Information - muss künftig anders formuliert werden: Ab Februar 2014 muss auf dem Etikett stehen, dass die Produkte nicht für Personen bestimmt sind, die ihren Cholesterinspiegel nicht zu kontrollieren brauchen.
Die bis dato überwiegend in der Politik und Verwaltung verbreitete Unsitte, eigentlich einfache Sachverhalte durch eine doppelte Verneinung komplizierter darzustellen als sie tatsächlich sind, wird man also künftig auch auf dem Lebensmitteletikett finden. Obwohl doch gerade dort leicht verständliche Informationen eigentlich die Regel sein sollten.
Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist die Zulassung zweier Aussagen über den gesundheitlichen Nutzen der Phytosterine: Zum einen erhielt die seit Mitte der 1990er Jahre weitläufig bekannte und wissenschaftlich anerkannte Wirkung der Phytosterine als „natürlicher Cholesterinsenker“ das „amtliche Siegel“ des EU-Gesetzgebers. Zugelassen wurde die sinngemäße Formulierung „Phytosterine senken nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein erhöhter Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankungen“.
Zum anderen darf aber auch mit der sinngemäßen Angabe „Phytosterine tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels bei“ geworben werden. Ihre Verwendung ist an eine im Vergleich zur anderen Werbeaussage geringere Aufnahmemenge an Phytosterinen geknüpft. Welche Praxisrelevanz die zweite Wirkaussage überhaupt haben wird, ist sicherlich fraglich; erscheint sie doch im Vergleich der bereits etablierten Werbung recht inhaltsleer. Dennoch veranlasste eben ihr Wortlaut den EU-Gesetzgeber dazu, die Hinweispflichten für die betreffende Produktgruppe neu zu regeln. Denn andernfalls könnten Verbraucher, die ihren Cholesterinspiegel nicht zu kontrollieren brauchen, zum Verzehr entsprechend beworbener Produkte verleitet werden, heißt es in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 708/2013.
Dass allerdings dieses hehre Ziel schon mit der seit 2004 geltenden Hinweispflicht offenbar nicht erreicht wurde, zeigt eine gemeinsame Untersuchung des Bundesinstituts für Risikobewertung und der Verbraucherzentralen 2007: Danach verzehren 45 Prozent der Verbraucher Lebensmittel mit einem Zusatz an Phytosterinen, obwohl sie gar keinen erhöhten Cholesterinspiegel haben. Ähnliche Ergebnisse lieferte eine belgische Untersuchung, die 2011 im British Journal of Nutrition veröffentlicht wurde: Danach aßen ein Fünftel der Vorschulkinder regelmäßig derartige Lebensmittel; mehr als die Hälfte der erwachsenen Konsumenten hatte keinen erhöhten Cholesterinspiegel.
Eigentlich ein deutliches Signal, dass zumindest bei den phytosterinangereicherten Lebensmitteln Hinweispflichten allein das Verbraucherverhalten nicht per se in gewünschter Weise beeinflussen können. Mehr als fraglich ist es daher, dass der Verbraucherinformation mit einer neuen, komplizierteren Formulierung in irgendeiner Form gedient ist.
Dr. Christina Rempe, www.aid.de