Rückblick Bundesrat

Ernährung

 Mündliche Allergen-Auskunft bei loser Ware

Am 13. Dezember tritt die neue Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft. Einige Punkte überließ die EU der nationalen Ausgestaltung. So die Information über Allergen bei unverpackter Ware. Hätte die Bundesregierung nicht reagiert, müssten Händler bei loser Ware schriftliche Auskunft geben. Das gilt für alle Lebensmittel, die unverpackt an Verbraucher und Gemeinschaftsverpflegungen abgegeben werden.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am Freitag wegen der Eilbedürftigkeit die Möglichkeit erlaubt, auch mündlich und über Hinweisschilder über Allergene und Unverträglichkeiten Auskunft geben zu dürfen. Die Lebensmittelindustrie hatte bislang widersprüchliche Ansätze interpretiert. Mit der Zustimmung ist ein lückenloses Ineinandergreifen von EU-Recht und nationales Recht gegeben.

Damit war der Antrag des Landes Niedersachsen erfolgreich, der die Lebensmittelverordnung praxisgerecht umsetzen will. „Nicht mehr jedes Stück Sahnetorte muss bei allergenen Stoffen wie Laktose gekennzeichnet werden. Ein Aushang im Geschäft reicht aus. Das ist eine gute und praktikable Lösung", sagte Verbraucherminister Christian Meyer. In diesem Sommer machte die „Kuchen-Verordnung von sich reden, weil Interpreten der Lebensmittelinformationsverordnung auch eine Kennzeichnung von privatem Kuchen vorsehe, der für ein Schulessen mitgebracht werde. Jetzt ist es klar: „Für Privatleute, die Straßenfeste oder Schulfeiern durch Ihren Back- oder Kocheinsatz bereichern oder erst möglich machen, gelten die Kennzeichnungsvorschriften nicht“, fuhr Meyer fort.

Darüber hinaus muss bei unverarbeitetem Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch das Land von Aufzucht und Schlachtung angegeben werden. Bislang galt das nur für Rindfleisch und setzt die Verbraucher in die Lage, regionale Produkte auszuwählen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert die Möglichkeit der mündlichen Information. Der vzbv hatte gefordert, die Kennzeichnung „verbraucherfreundlich“ auszulegen. Stattdessen werde die mündliche Informationspflicht nicht nur in Ausnahmenfällen, sondern im Regelfall genutzt. Das Personal in Gastronomie und Handel müsse auf die Bedürfnisse der Allergiker geschult werden.

Cross Compliance steht fest

Der Bundesrat hat auch positiv über die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung entschieden. Damit stehen die vorgegebenen Regelungen zum Cross Compliance endlich fest. „Reichlich spät“, reklamiert der Deutsche Bauernverband (DBV). In der Verordnung werden Brache, Landschaftselemente, Puffer-, Feld- oder Waldrandstreifen als Ökologische Vorrangfläche für das Greening geregelt. Der DBV kritisiert deutlich, dass der Bundesrat der Empfehlung des federführenden Agrarausschusses hinsichtlich eines Vorziehens des Zeitpunkts auf den 15. Januar, bis zu dem Zwischenfrüchte, Begrünungen, Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte auf der Fläche belassen werden müssen, nicht entsprochen hat. Die stattdessen beschlossene Option für die Länder im Falle von witterungsbedingten Besonderheiten, besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen, besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes oder des Pflanzenschutzes durch eine entsprechende Rechtsverordnung einen früheren Termin bestimmen zu können, der nicht vor dem 15. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres liegen darf, führt aus Sicht des DBV unausweichlich zu mehr Bürokratie.

roRo

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