Schlachten zum Opferfest

Ernährung

Ausnahmegenehmigung für das Schächten ist Pflicht

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie in Sachsen-Anhalt erinnert aus Anlass des islamischen Opferfestes zwischen dem 31. Juli und 03. August, dass das Schlachten von Tieren ohne vorherige Betäubung unzulässig ist.

Der Tierschutzbeauftragte des Landes Marco König verweist auf das Tierschutzgesetz, das Schächten, also dem Schlachten durch einen Halsschnitt ohne vorherige Betäubung, den Tieren Schmerzen und Leiden zufügt. Bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit durch Blutverlust kann es bis zu einer Minute dauern, bei Komplikationen wesentlich länger.

Menschen, denen ihr Glaube das Schächten von Tieren zwingend vorschreibt, können bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Da in Deutschland Tiere nur von Personen geschlachtet werden dürfen, die eine Sachkunde hierfür vorweisen können, empfiehlt der Tierschutzbeauftragte jedoch, die Schlachtungen grundsätzlich in gewerblichen Schlachtbetrieben vornehmen zu lassen. „Ein Schächten von Tieren ohne Genehmigung kann mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro bestraft werden. Werden Tieren aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt, drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren“, erklärt König.

Der Tierschutzbeauftragte verweist auf Diskussionen, die im Islam und Judentum darüber geführt werden. Generell heißt „halal“ auch nicht zwingend Schlachten ohne Betäubung. Der Dachverband der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIP) erlaubte mit dem Opferfest 2009 die Betäubung mit einem Elektroschock. http://www.ditib.de/detail1.php?id=176&lang=de Pro und Kontra Schächten im Judentum: http://www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/2412

roRo

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