Streitpunkt: Hygiene-Mängel im Internet

Ernährung

Internet-Hygiene-Datenbank auf der langen Bank

Als Berlin-Pankow die Hygienemängel von Gaststätten ins Internet stellte, waren einige begeistert, weil solche Informationen sonst nicht verfügbar waren, andere entsetzt, weil das Internet zum „Pranger“ wurde.
Der Diskurs über die Hygiene-Ampel wurde vom Auftraggeber Agrarministerkonferenz nach langwierigen Diskussionen zwischen Bund und Länder in die Sackgasse Wirtschaftsministerkonferenz verschoben. Am Ende entschieden sich erst Nordrhein-Westfalen, dann Baden-Württemberg für einen eigenen Weg zu einer digitalen Datenbank im Netz.
Baden-Württemberg hat seine in der vergangenen Woche eingestellt und Verbraucherschutzminister Alexander Bonde hat Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner einen Brief geschrieben, in der er auf die unklare Rechtslage verwies.

Hintergrund

Ein Gastwirt aus dem Rhein-Neckar-Kreis hat einen Eilantrag vor Gericht gestellt, weil er in der Datenbank aufgeführt wurde. Bei einer Kontrolle am 13. September wurden „Mängel bei der Betriebshygiene, ekelerregende Herstellungs- oder Behandlungsverfahren“ festgestellt. Eine Nachkontrolle am 20. September bestätigte die Beseitigung der Mängel. Veröffentlicht wurde der Datensatz aber erst am 22. Oktober mit dem entsprechenden Nachsatz über die Nachkontrolle.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dem Gastwirt Recht gegeben, weil Bedenken bestehen, „ob die Veröffentlichung von Verstößen gegen Verbraucherschutz-Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) im Internet („Internet-Pranger“) mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist. Das Landratsamt, das die Kontrolle durchführte, beschwerte sich, dass ein Eintrag erlaubt sei, sofern der Gastwirt nicht bis zum 01. März 2013 ein gerichtliches Hauptverfahren eingeleitet habe. Der Verwaltungsgerichtshof folgte dem nicht und urteilte: „Eine Verbraucherinformation im Internet zu lebensmittelrechtlichen Verstößen eines Unternehmens greife mit ihrer Prangerwirkung schwerwiegend in diese Rechte [auf informationelle Selbstbestimmung und Ausübung des Berufes; roRo] ein.“
Die entsprechende Änderung des LFGB sei kein Garant für eine Veröffentlichung. Die Veröffentlichung diene nicht der Gefahrenabwehr, „sondern nur dem vorbeugenden Verbraucherschutz“, heißt es in dem Urteil. Auch den Zusatz, dass erst ab einem zu erwartenden Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro veröffentlicht werde, ziehen die Richter in Zweifel: Es fehle schlicht ein Bußgeldkatalog. „Die mit der Veröffentlichung … verfolgten Zwecke des Verbraucherschutzes hätten ein geringeres Gewicht als die Interessen des Antragstellers.“

Zur letzten Instanz

Der Eilantrag des Gastwirtes ist auch im Beschwerdeverfahren erfolgreich gewesen, aber geklärt ist damit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes noch nichts. Ob die Veröffentlichung gerechtfertigt ist, muss ein Hauptsacheverfahren klären. Bis dahin hat Baden-Württemberg die Datenbank aus dem Netz gezogen.
Diese gerichtlichen Abwägungen sind dem Bundeslandwirtschaftsministerium offenbar nicht bekannt gewesen. Ein Sprecher des Ministeriums zeigte sich über die Unsicherheit von Alexander Bonde „verwundert“, denn die Novelle ist von Bundestag und Bundesrat in Absprache mit den Ländern gemeinsam verabschiedet worden. Seit September in Kraft verpflichte sie die Länder „bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße unabhängig vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung hat zu erfolgen, ohne das den Behörden ein Ermessen zusteht, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht eines in der Vorschrift aufgeführten Rechtsverstoßes vorliegt.“
Die Novelle sei Neuland für Behörden, Unternehmen und Gerichte. Daher sei eine „divergierende Rechtsprechung“ nicht ungewöhnlich. Das Ministerium verweist darauf, dass das vorliegende Urteil ein „Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz“ und die Entwicklung „der höher- und letztinstanzlichen Rechtsprechung“ abzuwarten sei.

Die erste Instanz

Hätte der Wirt keine ekelerregenden Betriebszustände gehabt, die am Stichtag 13. September 2012 festgestellt wurden, müsste die letzte Instanz nicht bemüht werden. Denn: In der Sachfrage des Ekels gibt das Gericht „nach Aktenlage und insbesondere den vorgelegten Lichtbildern“ dem Landratsamt recht.

Lesestoff:

Keine bundeseinheitliche Lösung in Sicht

NRW und BW starten eigene Datenbank im Internet

Roland Krieg

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