Strittige Rechtsgrundlage für Schulmilch und Schulobst
Ernährung
EU sucht Rechtsgrundlage für Schulmilch und -obst
Die EU-Programme für Schulmilch und Schulobst haben nach EU-Agrarkommissar Phil Hogan hohe Relevanz, sollen aber noch erfolgreicher fortgeführt werden. Im Grunde sind sich die Länder einig: Es sollen noch mehr Produkte wie Honig oder Oliven an Schüler verteilt werden. Im Detail sollen die Begleitprogramme zur gesunden Ernährung verbessert werden. Aber Dissens gibt es nicht, wie der letzte EU-Agrarrat zeigte. Der luxemburgische Landwirtschaftsminister und derzeitige Agrarratspräsident Fernand Etgen unterstützt die Zusammenlegung der beiden Programme, weil sie nicht nur die Ernährungsgewohnheiten der Kinder positiv beeinflussen, sondern auch die Märkte unterstützen. Im Herbst soll eine Vorlage für die Gespräche mit dem EU-Parlament vorliegen, das ebenfalls kaum Dissens zu den Ideen der Länder aufzeigt.
Doch steckt der Teufel im Detail. Ein Riss existiert: Die rechtliche Grundlage für die beiden Programme. Dabei geht es um die Art und Weise, wie Verordnungen zu regeln sind. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nennt zwei Möglichkeiten. Artikel 43 Absatz 2 sieht eine Entscheidung von Rat und Parlament vor, der Artikel 43 Absatz 3 hingegen die alleinige Entscheidung beim Ministerrat.
Mit der Zusammenlegung der beiden Programme soll insbesondere die Höhe der Beihilfen das Parlament mitentscheiden. Die Rechtsvorschriften wandern dann vom Absatz 3 zum Absatz 2. Damit würden in der so genannten Fixing-Verordnung des Rates die Regelungen über die Beihilfen für Schulobst und Schulmilch gestrichen. Diesem Vorgehen kann beispielsweise Deutschland aus EU-verfassungsrechtlichen Gründen nicht zustimmen, teilt das Bundeslandwirtschaftsministerium Herd-und-Hof.de mit. „Es ist für den Schutz der Bürger der Europäischen Union unverzichtbar, dass eine Beihilferegelung zur Durchführung von Schulprogrammen auf die maßgebliche Rechtsgrundlage gestützt wird, da andernfalls die betreffende vom Rat und Europäischen Parlament beschlossene Verordnung in Teilen nichtig wäre.“
Einen Einfluss auf die Fördermittel hat dieser Grundlagenstreit nicht.
Roland Krieg