Unterliegen Medien einer Gesundheitshaftung?

Ernährung

Haftet eine Zeitung bei unrichtigen Gesundheitsaussagen?

Frisch gerissenen Kren kann zur Linderung von Schmerzen als Auflage auf einer Rheuma-Stelle genutzt werden. Eine österreichische Zeitung beschrieb die Verweilzeit der Auflage nach Stunden. Richtigerweise hätte die Zeit in Minuten gemessen werden müssen.  Weil sich eine Leserin ausschließlich nach den Angaben der Tageszeitung orientierte, bekam sie aufgrund einer allergischen Hautreaktion zusätzliche Schmerzen und verklagte den Verlag auf Schadenersatz. Die Klage wurde in erster und Berufungsinstanz abgelehnt. Die Klägerin erhob Revision beim Obersten Gerichtshof, der seinerseits den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu einer Vorabentscheidung befragte.

Am Donnerstag stellte der EuGH fest, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung, die im Rahmen eines medizinischen Themas „einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt“, kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne einer Entschädigung sei. Was ein fehlerhaftes Produkt ist, regelt Richtlinie EG 34/1999. Die Fehlerhaftigkeit wird anhand von Faktoren ermittelt, wenn das  Produkt nicht den Erwartungen der Kunden entspricht.

Es gibt in der Richtlinie jedoch keine Bestimmungen über Dienstleistungen, die das Produkt betreffen. Der EuGH hebt hervor, dass die Haftung von Dienstleistern und die Haftung von Herstellern, Importeuren und Lieferanten zwei verschiedene Dinge sind.

Das heißt, der Fehler der Zeitung löst keine verschuldungsunabhängige Haftungsregelung des Herstellers aus. Das gelte für den Verlag, die Zeitung und selbst für die Autoren. Der EuGH schreibt in seiner Begründung aber auch, dass möglicherweise andere Haftungsgrundlagen für den Verlag gelten könnten.

Lesestoff:

Az.: ECLI:EU:C:2021:471

roRo

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