Anspielungen auf geschützte Marken

Handel

Der Kampf um die Windmühlen

Queso Manchego

Weiße Windmühlen, ein dürrer Ritter auf einem klapprigen Pferd und ein gemütlicher Diener, der auf seinem Esel hinterher reitet. Mehr braucht es nicht, um zu wissen, dass hier Don Quichote seinem traurigen Kampf gegen Windmühlen entgegen reitet. In der Region Kastilien-La Mancha wird aus Schafsmilch der Rasse Manchega ein tonnenförmiger Käse hergestellt. Aus nicht pasteurisierter Rohmilch gilt er als „Artesano“, also handwerklich erzeugt. Beide Formen sind mit einer geschützten Ursprungsbezeichung (g.U.) in der EU geschützt. Darüber wacht die Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego. Das ist der Kontrollrat für den g.U.-Käse aus Kastilien. „Queso Manchego“ ist nicht nur in Spanien, sondern auch im deutschen Lebensmittelhandel ein Qualitätsversprechen.

Dem geschützten Alleinstellungsmerkmal möchten sich durchaus auch andere anschließen. Zum Beispiel die Industrial Quesera Ciqurella SL (IQC) aus Toledo, ebenfalls in Kastilien gelegen.. Die werben nicht nur mit dem Käsenamen „Queso Manchego“, andere Produkte heißen „Queso Rocinante“. Die Firma aus Toledo weiß, dass sie die g.U. beachten muss und stößt nur „anspielungsweise“ in den geschützten Käse. Mit dem Namen oder mit einem Schattenbild eines dürren Ritters. Das aber gefällt den Käsereien des geschützten Käses nicht und der Verband zog vor das spanische Tribunal Supremo. Die Richter wollten kein Urteil fällen und fragten vorsichtshalber den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach seiner Einschätzung.  

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Die EU-Verordnung 510/2006 zur geschützten Ursprungsbezeichnung ist eindeutig. Jede Aneignung, Nachahmung oder Anspielung auf die g.U. ist widerrechtlich. Auch jegliche irreführenden Angaben sind verboten und sogar bereits eingetragene Marken werden gelöscht. Dennoch verloren die Kastilier in der ersten spanischen Instanz, weil das Gericht die verwendeten Bezeichnungen und Bilder aus Toledo nicht als ähnlich zum „Queso Manchego“ empfand.

Der EuGH hat zunächst einmal einen tiefen Blick in die kastilische Seele geworfen. „Manchego“ sei als Adjektiv zu verstehen und daher auf die Region zugeschnitten. Auch die körperlichen Merkmale der Romanfigur, das kleine Lederschild, der Pferdename sowie die typischen Windmühlen der Region habe der Dichter Miguel de Cervantes bewusst in seinem Werk für die Region genutzt.

Demzufolge hat der EuGH die Vorlagenabfrage an das Tribunal Supremo mit den folgenden Antworten zurückgegeben: Der Schutz grundsätzlich gelte vor jeder Form der Anspielung, auch wenn Hersteller noch weitere Zusätze wie „nach Art“, „Typ“ oder gar „Nachahmung“ verwenden. Selbst Erzeuger aus der kastilischen Region, die nicht den geschützten Schafskäse herstellen, dürfen bei ihren Produkten keine anspielenden Bilder verwenden, die eine Verwechslung mit dem geschützten Käse erwecken. Im Vordergrund steht der Verbraucher.

Entscheiden muss aber das spanische Gericht, inwieweit Konsumenten bei einem Käse, der das Bild eines Don Quichote ähnelnden Menschen, eines abgemagerten Pferdes und bei Landschaften mit Windmühlen und Schafen irrtümlich glauben können, es sei das Originalprodukt. Damit gab das Gericht in Luxemburg die Entscheidung zurück nach Spanien. Wenn ein anspielendes Bildelement nicht geeignet ist, Konsumenten in die Irre zu führen, dann dürfte es auch verwendet werden.

Mexiko

Schwieriger wird es, wenn Drittstaaten Namen und Rezepte nutzen, die geschützt sind. Die gegenseitige Anerkennung von geschützten Produkten nimmt bei jedem Handelsabkommen einen wichtigen Teil ein. So produzieren auch die Mexikaner einen „Queso Manchego“. Für Mexiko gehören solche Spezialitäten zu den Exporterfolgen, seit die USA sich unter dem Präsidenten Donald Trump gegen das mittelamerikanische Land wendet. Die Spanier wollen den Namen auf mexikanischem Käse nicht mehr sehen. Zumal wird er aus Kuhmilch hergestellt und geschnitten als Auflage für Sandwiches verkauft.

Die Spanier hofften, dem mexikanischen Wirtschaftsminister Ildefonso Guajardo, die Namensstreichung bei einem Brüsseler Treffen schmackhaft zu machen. Zumal die Mexikaner mit den Begriffen Tequila und Mescal selbst stringent umzugehen wissen. Die Spanier fürchten vor allem Marktverluste in amerikanischen Regionen mit hohem mexikanischem Anteil. Das spanische Original kostet rund das Doppelte des mexikanischen Kuhmilchkäses. Die Mexikaner zeigen sich bislang hartnäckig und beharren darauf, dass der Name von den spanischen Konquistadoren nach Mexiko gebracht wurde.

Lesestoff:

Urteil: ECLI:EU:C:2019:344 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=213589&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=5334820

Roland Krieg

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