Breitband ist Breitband
Handel
Bundesnetzagentur zu Abweichungen der Breitbandgeschwindigkeit
Zwischen Glasfaser und einer Bündelung von Kupferdrähten (Vectoring) liegen Welten. Die Digitalisierung braucht ein ordentliches Netz mit ordentlichen Geschwindigkeiten. Telemedizin und Architekten sind auf hohe Raten angewiesen, damit komplexe Bilder auch zeitnah den Adressaten erreichen.
Doch nicht immer ist das Internet so schnell wie vom Anbieter versprochen. Die Bundesnetzagentur hat jetzt die erlaubten Abweichungen definiert, die noch als vertragskonform gelten: „Wir definieren anhand klarer Kriterien, wann bei Breitbandanschlüssen im Festnetz die Downloadgeschwindigkeit nicht dem Vertrag entspricht. Dies soll Verbrauchern den Nachweis gegenüber dem Anbieter erleichtern“, sagte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Die Mitteilung konkretisiert die Regelungen der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet. Nach dieser Verordnung gilt bei Breitbandanschlüssen im Festnetz jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter des Internetzugangsdienstes angegebenen Leistung als nicht vertragskonforme Leistung.
Konkret liegt nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine nicht vertragskonforme Leistung vor, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download
- nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden oder
- die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
- die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.
Vorangegangen war eine öffentliche Anhörung mit acht Experten, Verbraucherschützern und Politikern.
roRo