Bund will Windkraftausschreibung nicht ändern

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Keine neue Bagatellregeln für Wind-Ausschreibung im EEG 16

Ab 2017 sollen neue Energieanlagen ausgeschrieben werden. Das betrifft auch die Windkraft und könnte die Bürgerwindparks benachteiligen, da sie gegenüber den großen Anlagenbetreibern kaum wettbewerbskonform mithalten können. Dafür wurden De-minimis-Regeln eingeführt. Für Anlagen bis ein MW Leistung besteht eine Befreiung von der Ausschreibepflicht. Das EEG wird in diesem Jahr reformiert und zuletzt forderte Nordrhein-Westfalen im Bundesrat eine Erhöhung der Ausschreibebefreiten Bagatellgrenze auf sechs Anlagen oder sechs MV. Der Trend gehe zu größeren Windrädern mit drei oder vier MW.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) wird hingegen die De-minimis-Regel im EEG16 nicht verändern. Staatssekretär Rainer Baake teilte auf Anfrage der Grünen mit, dass die EU-Beihilferegelung bis 2020 sogar Ausnahmen für sechs Anlagen oder sogar 18 MW gelten soll. Der Bund werde davon keinen Gebrauch machen und habe das in seinem Eckpunktepapier auch deutlich gemacht.

Als Begründung führt das BMWi die kleine Struktur der Windkraftanlagen in Deutschland an. 63 Prozent der neuen Parks zwischen 2012 und 2014 seien mit maximal sechs Anlagen aufgestellt worden. Das entspräche bei drei MW pro Anlage der von der EU erlaubten 18 MW-Freiheitsgrenze. Für das BMWi allerdings würde damit eine Großteil des Marktes von der Ausschreibungspflicht enthoben, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Zudem würden auch große Entwickler „in erheblichem Umfang Windparks mit einer geringeren installierten Leistung“ aufbauen. Ein Heraufsetzen der Bagatellgrenze würde zu kleineren Dimensionierungen als möglich führen und zur Umgehung der Ausschreibepflicht auf mehrere Gesellschaften und Bietergruppen aufgeteilt.

roRo

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