Bundeskabinett beschließt Aufbauhilfegesetz

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Umfangreiche Fluthilfe beschlossen

In einer Sondersitzung hat das Bundeskabinett am Montag eine umfangreiche Fluthilfe beschlossen. Die Zahl von acht Milliarden Euro Finanzhilfe braucht eine rechtliche Regelung, die jetzt mit dem Entwurf eines Aufbaugesetzes vorliegt. Heute gibt es dazu eine Sondersitzung im Bundestag und am Mittwoch eine im Bundesrat. Die finale Abstimmung soll im Bundesrat am 05. Juli stattfinden. Ziel der heutigen Regierungserklärung: „Bewältigung der Hochwasserkatastrophe – Rasche Soforthilfe und zügiger Wiederaufbau“.

Länder haben 20 Jahre Zeit

Die Ausstattung von acht Milliarden wird zunächst vom Bund voll vorfinanziert. Die Schäden an der Bundesinfrastruktur in Höhe von rund 1,5 Milliarden Euro trägt er auch allein. Den Ländern verbleibt ein Finanzanteil in Höhe von 3,25 Milliarden Euro, für deren Erbringung sie 20 Jahre Zeit haben. Mit Zinsen und Tilgung zahlen sie jährlich 202 Millionen Euro zurück. Bis 2019 geschieht das über die Umsatzsteuerverteilung, zwischen 2020 und 2033 zahlen sie den Beitrag direkt an den Bund.

Aufbauhilfegesetz

Das Gesetz setzt die Insolvenzantragspflicht von Unternehmen, die auf Grund der Hochwasserschäden in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten sind, vorübergehend aus. Damit soll die Insolvenz von Unternehmen abgewendet werden.
Voraussetzung ist ein Nachtragshaushalt für das laufende Jahr. Die Nettokreditaufnahme soll von 17,1 auf 25,1 Milliarden Euro steigen, aber dennoch unter der Neuverschuldungsgrenze der Schuldenbremse liegen. Das Bundeskabinett will ohne eine Steuererhöhung zur Gegenfinanzierung auskommen.

Kurzarbeit und Sozialversicherung

Rückwirkend zum 01. Juni hat das Kabinett eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesregierung beschlossen. Unternehmen können Gelder für Kurzarbeit und Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. 15 Millionen Euro stehen für dieses Sofortprogramm zur Verfügung. Dadurch sollen Entlassungen verhindert werden. Voraussetzung für den Erhalt ist die unverzügliche Anzeige des Arbeitsausfalls bei der örtlichen Arbeitsagentur. Der Meldemonat ist der früheste Erstattungsmonat. Eine Anmeldung nach dem September 2013 ist für eine Erstattung nicht mehr möglich.

roRo

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