Die Hitzköpfe der Tafel-Runde
Handel
Lebensmittel- und Futtermittelspenden
Der Streit zwischen dem „Bundesverband Deutscher Tafeln“ und der 2006 im brandenburgischen Rathenow gegründeten „Tiertafel“ ist alt. Schon im Jahr 2009 war die Tafelrunde im Ehrenstreit verhakt. Weil Tiere nicht an einer Tafel speisen, versuchte der Bundesverband mit Sitz in Berlin, den Tierhelfern den Begriff streitig zu machen. Das Landgericht München I hat die Klage allerdings 2011 abgelehnt, was die Tiertafel ermunterte unter dem Namen weiter zu machen. Zuvor hatten die Rathenower versucht „Tiertafel“ als Wortmarke zu schützen, was das Patentamt allerdings ablehnte. „Tafel“ und „Tier“ seien im Sprachgebrauch fest verankert und könnten nicht monopolisiert werden.
Im nächsten Schritt bissen die Tierhelfer zurück. Sie beantragten beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Nichtigkeitserklärung für die Wortmarke „Tafel“ und bekamen am 17. Oktober 2013 Recht. Diesmal gab der Bundesverband Deutscher Tafeln nicht auf und klagte zwei Monate später vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die Rücknahme der Nichtigkeitserklärung.
Der Bundesverband Deutscher Tafeln sammelt Lebensmittelspenden für Bedürftige; die Tiertafeln sammeln Futtermittel für bedürftige Tiere. Die einen fühlen sich durch den Begriff „Tafel“ verletzt, weil Tiere nicht so prunkvoll speisen und Menschenhilfe ehrwürdiger sei, die anderen sagen, dass Lebens- und Futtermittel so weit auseinander liegen, dass auch Spender kaum für zwei Projekte sammeln. Verwechslung ausgeschlossen.
Am Freitag hat der Europäische Gerichtshof sein Urteil
zur Rücknahme der Nichtigkeitserklärung gesprochen und dem Bundesverband
Deutscher Tafeln Recht gegeben. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt habe
sich nur auf den Begriff „Tafel“ im Sinne eines Tisches berufen, doch gebe es
auch die Definition einer Tafel, die „überschüssige Lebensmittel gesammelt …
und kostenlos an bedürftige Menschen und soziale Einrichtungen weitergegeben“
werden. Die Tisch-Assoziation des Begriffes „Tafel“ sei für den Rechtsstreit
nicht ausschlaggebend. Es geht vielmehr um die hinter dem Begriff stehende „Dienstleistung“
und deren „Unterscheidungskraft“. Da dieses aber vom Harmonisierungsamt nicht
geklärt wurde, hob das EuGH die Nichtigkeitserklärung auf und gibt dem
Bundesverband Deutscher Tafeln Recht. Das Amt und die Tiertafel Deutschland
müssen ihre eigenen Kosten tragen.
ECLI:EU:T:2015:643
Roland Krieg