Drei Milliarden für schnelles Internet
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EU genehmigt Milliarden-Beihilfe für schnelles Internet
Ohne das schnelle Internet wird der ländliche Raum abgehängt. Ob Telemedizin oder Internetshop, Kundensuche oder Beratungs-App. Um den Ausbau voranzutreiben hat Deutschland im Februar 2014 angekündigt, drei Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen.
Private Anbieter und Gemeinden können über ein Internetportal [1] Fördermittel für Zielgebiete beantragen, in denen nur ein grundlegender Breitbandzugang verfügbar ist und in den nächsten drei Jahren keine schnellen Verbindungen mit mindestens 30 Mbit/s und 50 Mbit/s gebaut werden.
Die EU musste die Beihilfefähigkeit durch die öffentlichen Mittel genehmigen. Am Montag hat Wettbewerbskommissarin Margreth Vestager dem Paket zugestimmt: „Sie ist ein gutes Beispiel dafür, dass die EU-Beihilfevorschriften den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit bieten, gemeinsam mit der Kommission Investitionen in die Infrastruktur anzukurbeln und so einen Beitrag zur Schaffung eines echten Digitalen Binnenmarktes zu leisten.“
Die EU hat die Beihilferegeln, insbesondere für das Breitband erst vor zwei Jahren neu geregelt. Die Schwerpunkte sind:
Technologieneutralität: Die neuen Leitlinien tragen technischen Entwicklungen und der Tatsache Rechnung, dass hochleistungsfähige Netze der nächsten Generation (NGA-Netze) auf unterschiedlichen Technologieplattformen basieren können.
Ultraschnelle Breitbandnetze: Zur Erreichung des in der Digitalen Agenda formulierten Ziels, bis 2020 für die Hälfte aller europäischen Haushalte hochleistungsfähige Internetanschlüsse (von mehr als 100 Mbit/s) bereitzustellen, werden nach den überarbeiteten Leitlinien auch für Stadt- und Ballungsgebiete öffentliche Zuwendungen zulässig sein. Allerdings gelten hierfür sehr strenge Auflagen, die die wettbewerbsfördernde Wirkung von Maßnahmen gewährleisten sollen.
Wesentliche Verbesserung der Breitbandanbindung: Um private Investoren zu schützen, schreiben die Leitlinien vor, dass öffentliche Investitionen in jedem Fall zu einer sogenannten „wesentlichen Verbesserung“ führen müssen: Die öffentliche Finanzierung von Netzinfrastruktur ist nur zulässig, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung gegenüber bestehenden Netzen erreicht und nicht lediglich die Breitbandanbindung auf Endnutzerseite leicht verbessert wird.
Stärkung der Zugangsoffenheit: Wenn ein Netz mit Steuergeldern ausgebaut wird, sollte es selbstverständlich sein, dass Verbrauchern ein wirklich offenes Netz zur Verfügung gestellt wird, in dem Wettbewerb gewährleistet ist.
Transparenz: Es wurden neue Bestimmungen über die Veröffentlichung von Unterlagen, eine zentralisierte Datenbank zur Erfassung bestehender Infrastruktur sowie die Verpflichtung zur nachträglichen Berichterstattung gegenüber der Kommission eingeführt.
Lesestoff:
https://www.breitbandausschreibungen.de/mylogin
roRo