Fracking ohne Bundesrat
Handel
Bund mit vielen Fracking-Punkten unzufrieden
Bundesumweltministerin Barbara Hendricks hatte es auf der letzten Bundesratssitzung vorhergesagt: „Bei dieser Debatte sind wir noch nicht am Ende angelangt.“ [1]. Zumindest ist sie der Auffassung, der Bundesrat müsse dem Gesetz nicht zustimmen. Das unterstrich am Mittwoch noch einmal ein Sprecher ihres Hauses. Das wäre der galanteste Weg, das Gesetz durchzubringen, denn Bundestag und Bundesrat liegen weit auseinander. Die neue Definition für Auflagen bei Einzugsgebieten rund um Seen und Talsperren findet der Bund richtig. Auch die Länderöffnungsklausel für Zuständigkeitsbereiche für den Bergbau und nicht nur für Steinkohle, fand Unterstützung im Bundestagskabinett am Mittwoch.
In der Summe stimmt die Bundesregierung den meisten Empfehlungen der Länderkammer nicht zu. Daher sei eine umfangreiche Entgegnung noch nicht fertig. Viele Punkte müssten noch „durchdekliniert“ werden. Wie beispielsweise Wasservorranggebiete.
Der Verband kommunaler Unternehmen warnt die Regierung, vorgesehene schärfere Regeln im Wasserhaushaltsgesetz wieder aufzuweichen. Für die kommunalen Unternehmen der Wasserversorgung sei es wichtig, dass sich „die Erlaubnisversagung für eine Gewässernutzung auch auf Vorrang- und Vorbehaltungsgebiete für die öffentliche Trinkwasserversorgung erstreckt.“ Und das unbefristet.
An einigen Punkten verlaufen klare Trennlinien zwischen Bund und Länder: Der Bundesrat will die 3.000-Meter-Grenze aufheben, für die es keine fachliche Definition gibt. Das Konzept für einen Unterschied zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking zeige zwar Schwächen: „Aber die 3.000 – Meter- Grenze behalten wir bei. Das ist weiterhin in unserem Gesetz so vorgesehen“, sagte der Sprecher.
Zentraler Punkt der Kritik an der Entschließung des Bundesrates ist das generelle Verbot von hydraulischem Aufbrechen von Tiefengestein. Erstens werde das auch bei der Geothermie eingesetzt, zweitens solle nicht eine Technologie verboten werden, die „noch gar nicht richtig erforscht ist“ und drittens könne es nicht sein, dass nach Auftreten eines Problems mit dem Grundwasser jede weitere Arbeit ausgeschlossen werde. Dann sei auch keine Schadensbehebung mehr möglich.
Und viertens gibt es ja noch den Verzicht auf den Bundesrat.
Lesestoff:
Roland Krieg