Glucose hilft nicht gegen EuGH
Handel
Dextro Energy scheiter mit Health Claims-Klage
„Einfach schneller im Kopf“. Hinter diesem Werbespruch
steckt die Wirkung der Glucose, auch Traubenzucker oder Dextrose genannt. Schon
1927 hat die Firma aus dem niederrheinischen Meerbusch „Nährzucker“ in Form eines Pulvertütchens in
die Apotheke gebracht. „Dextro Energen“ wurde wenige Jahre später als
Würfelform zu den Olympischen Spielen in Berlin „offizielle
Wettkampfverpflegung“. Dieses Kernprodukt hat sich bis heute kaum verändert und
beinhaltet acht Glucosetäfelchen zu jeweils sechs Gramm. Im Rahmen der Health
Claims Verordnung hat die EU alle auf dem Markt vorhandenen „Gesundheitsversprechen“
überprüft und nur wissenschaftlich überprüfbare Werbeaussagen zugelassen [1].
Komplizierter und langer Weg
Am Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klage von Dextro Energy abgewiesen. Alles begann während des EU-Zulassungsverfahrens. 2011 hat die Firma über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft (BVL) folgende Aussagen genehmigen lassen wollen:
„Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“. „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“ „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“. Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“. Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“. Jeweils wurden spezifische Zielgruppen für die Ansprache benannt.
Die Europäische Behörde für die Lebensmittelsicherheit „EFSA“ untersuchte die Aussagen, korrigierte sie leicht und bestand darauf, dass spezielle Aussagen für Sportler zugunsten der allgemeine Bevölkerung zu ersetzen seien. Soweit klang das noch positiv, bis die EU im Januar 2015 die Aussagen doch nicht zuließ. Vorgesehen war diese Möglichkeit auch trotz positiver Bewertung durch die EFSA.
In diesem Fall würde jedoch ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher“ ausgehen, „da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden.“ Demgegenüber empfehlen nationale und internationale Behörden eher die Reduktion des Zuckerkonsums. Die Irreführung der Verbraucher sei nicht genügend eingedämmt.
Die Klage
Dagegen haben die Niederrheiner im Februar 2015 geklagt. Die Verordnung sollte für nichtig erklärt werden. Unter anderem: Zum einen habe die EFSA die Aussagen positiv bewertet. Die Aussagen würden Verbraucher nicht in die Irre führen und die Kommission habe versäumt, die Zulassung mit „zusätzlichen Erklärungen“ zu genehmigen.
Beim ersten Punkt sei aber, so das EuGH die Kommission ebenfalls verpflichtet, andere als die Gutachten der EFSA zu betrachten, wie beispielsweise das Funktionieren des Binnenmarktes. Für den zweiten Teil bezieht sich das EuGH auf die „Studiengruppe der WHO über Diät, Ernährung und Verhütung chronischer Krankheiten aus dem Jahr 1989, wonach Diskussionen gefördert werden sollten, um die Entwicklung von Lebensmitteln mit einem niedrigen Fett-, Zucker- und Salzgehalt sicherzustellen.“ Insbesondere der Europäische Aktionsplan Nahrung und Ernährung 2015 bis 2020 will Kalorien, gesättigte Fettsäuren, Transfettsäuren mindern und die Vermarktung von stark gezuckerten oder gesalzenen Lebensmitteln reduzieren. Zudem gesteht das EuGH Dextro Energy zu, dass die Firma seit rund sieben Jahrzehnten auf dem Markt ist und „die gesundheitlichen Vorteile ihrer Produkte allgemein bekannt seien.“ Spezielle Erklärungen zu Glucose würden die bisher abgelehnten Begründungen der Klägerin auch nicht besser machen.
Aus diesem Grunde hat das EuGH die Klage der Meerbuscher in allen Begründungen abgewiesen.
Lesestoff:
Urteil: ECLI:EU:T:2016:150
[1] Nicht zugelassene Health Claims müssen verschwinden
vzbv-Bilanz nach zwei Jahren Health Claims
Roland Krieg