Goldhäschen, Markenschweine und Pfandangabe

Handel

Aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe

Goldhase

Der Goldhase von Lindt hat seine Haut verteidigt. Zu Ostern kommt der Schokohase im goldenen Kleid mit Glöckchen um den Hals in den Handel. Der Osterschokohasenanteil im Markt liegt bei 40 Prozent und macht Mitbewerber neidisch. Die sitzende Form, das Glöckchen und aktuell das vergoldete Hasenkleid findet immer wieder Nachahmer. Die Häschen mit Goldton hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Aktenzeichen  I ZR 139/20 jetzt aus dem Regal verdrängt. Die Schweizer hatten die Farbmarke 2017 eintragen lassen und die Confiserie Heilmann daraufhin die Löschung beantragt. Lindt konnte belegen, dass die Kunden die Farbe Gold mit seinen Schokohasen in Verbindung bringen. Das gilt juristisch als Benutzungsmarke. Der Streit geht noch weiter. Sitzende Schokohasen mit einem anderen Goldton konnte Lindt bislang nicht verbieten. Zudem muss jetzt das Oberlandesgericht München prüfen, ob der Heilmann-Goldhase Kunden zum Verwechseln mit dem Lindt-Hasen verführt.

Markenschwein

Die Abhebung in einem Binnenmarkt gegenüber Mitbewerbern kann einen Marketingvorteil mit sich ziehen. Die regionale Herkunft spielt für den regionalen Einkauf eine wichtige Rolle. Die EU kennt verschiedene Schutzbegriffe, die auch international in den Handelsverträgen berücksichtigt werden. Eine davon ist die geschützte geografische Angabe (g.g.A.). In Deutschland hingegen können Kollektivmarken schon einen Markenschutz beantragen. Sie sind dann nur im Kern geografisch. Wie beim „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ von der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall. Im europäischen Schutzregister sind die Marken nicht eingetragen. Daraufhin hat  Metzger allerdings unter dem Namen auch andere Schweine angeboten. Das Oberlandesgericht Stuttgart ging von einem Nebeneinander des europäischen und deutschen Markenrechtes aus und verurteilte den Metzger. Daraufhin wurde beim Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dem hat der BGH widersprochen. Der Metzger muss für die Verwendung der Markennamen auch die entsprechenden Vorgaben einhalten (Az. I ZR 163/19).

Pfandangabe

Ausgesetzt hat der BGH ein Verfahren über die Angabe zum Flaschenpfand und zur Klärung den Europäischen Gerichtshof beauftragt. Ein Wettbewerbsverein hat eine Verkaufsstelle verklagt, weil der Pfandbetrag nicht in den angegebenen Preisen für das Getränk einberechnet war. Die Beklagte hatte die Angabe mit „zzgl. …-Pfand“ separat angegeben. Neben einer Unterlassungsklage werben die Regelhüter auch Abmahnkosten ein. Die Angelegenheit ist komplex. Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibe zwar die Angabe eines Gesamtpreises vor, mache aber im Abs. 4 eine Ausnahme bei der Pfandangabe. Der EuGH müsse unter anderem klären, ob die getrennte Angabe von Preis und Pfand zum Schutz der Verbraucher zusammengerechnet werden müssen und ob die separate Angabe eine unlautere Geschäftspraktik sei (Az. I ZR 135/20)

Roland Krieg

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