Haftung beim Fracking

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Haftungsfragen beim Bohrlochbergbau

Hinter dem Bohrlochbergbau steht das Fracking. Nachdem der Umweltausschuss am Montag über den generellen Sinn von Fracking diskutiert hat [1], beschäftigte sich der Wirtschaftsausschuss des Bundestages am Mittwoch mit den Haftungsfolgen.

Geändert werden muss daher das Bundesberggesetz, das den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht wird, erläuterte das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Niedersachsen. Mit dem Bergschadensbegriff werde Klarheit auch beim Braunkohlebergbau und für Porenspeicher festgelegt. Pauschal dürfe eine Begrenzung von Bergschäden wenig sinnvoll sein. Nur geringe Senkungen können auch großflächig auftreten. Zudem sind im Bergbaugesetz nicht mehr existierende und neue Bergbaubezirke in den neuen Bundesländern noch gar nicht berücksichtigt.

Nachholbedarf sieht die Rechtsanwaltskanzlei Philipp Gerlach und Teßmer. Eine Ausweitung der Bergschadenshaftung würde betroffenen Grundstückseigentümern im Rheinland, der Lausitz und in Mitteldeutschland Schäden begleichen helfen, die insbesondere durch Senkung und Anstieg von Grundwasser entstehen. Für den Bohrlochbergbau sehen die Rechtsanwälte „Schadenseinwirkungen mindestens im gleichen, wenn nicht sogar höherem Maße.“

Aus geowissenschaftlicher Sicht sei die Fracking-Technologie „bei sachgerechter Anwendung sicher und umweltverträglich“, argumentiert die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Beim bisherigen konventionellen Fracking sei noch kein einziger Schadensfall aufgetreten und Bohrungen, die in den USA mit Zwischenfällen in Verbindung stehen, wären „in Deutschland nicht genehmigungsfähig gewesen“. Von den rund 90 Milliarden Kubikmeter Erdgas kann Deutschland derzeit nur zehn Prozent aus eigener Förderung beisteuern. Eine Erhöhung dieses Anteils wäre im Sinn des Umweltschutzes.

Für den Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung (WEG) sind die Vorgaben überzogen. Das künftige Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung koste Zeit und Geld. Insbesondere die wasserrechtliche Zulassung verlängere das Genehmigungsverfahren und das Verbot in bestimmten Gebieten verkleinere die vorhandenen Reserven. Der WEG quantifiziert die steigenden Kosten und verlorenen Reserven mit jeweils 20 Prozent. Der Verband widmet sich besonders den seismologischen Auswirkungen. In Niedersachsen wird das Erschütterungsmessnetz ausgeweitet. In Nordrhein-Westfalen gibt es eine vorbildhafte Schlichtungsstelle. Seismische Vorfälle und Gebäudeschäden müssten immer im Einzelfall kausal zusammengebracht werden.

Das Aktionsbündnis „No Moor Fracking“ stellte noch einmal die grundsätzliche Frage in einem Gesamtzusammenhang. So unterlaufe der Gesetzentwurf die im Koalitionsvertrag „vereinbarte Ablehnung der Gasförderung aus unkonventionellen Vorkommen …, während zugleich ganze Anwendungsfelder wie die Erdölförderung oder neuerdings auch Fracking zur Metallgewinnung völlig ausgeblendet und überhaupt nicht geregelt werden.“ Der Schiefergasboom rangiere in Niedersachsen mit einem maximalen Wirtschaftsanteil von zwei bis drei Prozent „hinter dem Sektor Käse und Quark“.

Lesestoff:

[1] „Fracking-Gesetz“ im Bundestags-Umweltausschuss

Roland Krieg

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