Land kann BVVG-Verkauf rückgängig machen
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Höchstgebot für BVVG-Flächen hebt EuGH auf
Im Jerichower Land wurden 2008 notariell einwandfrei 2,9 Hektar Land von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) für 29.000 Euro an ein Ehepaar verkauft. Kurz danach untersagte der Landkreis den Verkauf, weil der Preis in einem Missverhältnis zum landwirtschaftlichen Wert steht. Grundlage ist das Grundstückverkehrsgesetz, das ein Missverhältnis definiert, wenn der Kaufpreis den landwirtschaftlichen Verkehrswert des Grundstücks um mehr als 50 Prozent übersteigt. Sachverständigengutachten belegten, dass der Kaufpreis anderer Flächen mit oder ohne Beteiligung der BVVG lediglich um die 14.000 Euro liegt.
Auch wenn das Ehepaar als Hobbylandwirtschaft betreibt, wirkten so hohe Preise ungünstig auf die wirklichen landwirtschaftlichen Betriebe. Die könnten so hohe Preise zur erforderlichen Erweiterung ihres Betriebes nicht zahlen. Die Behörde könne den Verkauf untersagen, wenn ein Landwirt, der selbst nicht an der Auktion der BVVG teilgenommen hat, bereit wäre, das Land zu kaufen. Am Ende gab der Bundesgerichtshof die Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof weiter.
Der hat am Donnerstag dem Landkreis Recht gegeben. Zum Schutz der landwirtschaftlichen Interessen darf der Verkauf zu Höchstgebot untersagt werden, sofern der Preis in einem groben Missverhältnis zum geschätzten Wert des Grundstückes steht. Das dürfe auch nicht als staatliche Beihilfe bewertet werden. Das jeweilige Gericht muss die Nähe des Verkaufswertes zum Marktwert im Streitfall feststellen.
Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsminister Dr. Hermann Onko Aeikens begrüßt das Urteil: „Damit wird durch den EuGH anerkannt, dass bei einer Genehmigungsentscheidung durch die Behörden auch weitere Aspekte außerhalb des Höchstpreises einfließen können, die insbesondere auch einen spekulativen Charakter eines Grundstückerwerbs verhindern sollen. Wenn wir eine ungesunde Entwicklung des ländlichen Raums verhindern wollen, dürfen wir den Kauf und Verkauf von Biden nicht losgelöst von der Agrarstruktur betrachten.“
Auch Eckehard Niemann von der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) unterstützt die Entscheidung: Damit ist dieses EuGH-Urteil ein wichtiger Beitrag gegen die Eindämmung explodierender Kauf- und Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen, die ja vorrangig Landwirten und nicht Spekulanten oder Agrarindustriellen zur Verfügung stehen müssen.“
Eine Stärkung für das Grundstückverkehrsgesetz sei das Urteil nach Peter Sanftleben, Staatssekretär im Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern: „Damit entfaltet das Gesetz weiterhin den Schutz vor überhöhten Preisen landwirtschaftlicher Grundstücke.“ Sanftleben versprach auch künftig die Möglichkeiten des Grundstückverkehrgesetzes voll auszuschöpfen.
Urteil: ECLI:EU:C:2015:470
roRo