„Mineralölverordnung“ auf langer Bank

Handel

Lange Abstimmungsprozesse bei BedarfsgegenständeVO

Druckchemikalien können über die Verpackung auf Lebensmittel übergehen. Für einige Druckmittelsubstanzen, wie Mineralökohlenwasserstoffe oder 4-Methylbenzophenon liegt eine Risikobewertung vor. Im Rahmen der 21. Verordnung der Bedarfsgegenständeverordnung, die so genannte „Druckfarbenverordnung“, lagen im April 2014 noch 41 Stoffe zur Bearbeitung zur Aufnahme in die Positivliste vor. In die Positivliste sollten nur solche Stoffe aufgenommen werden, für die eine Risikobewertung oder hierfür geeignete und ausreichende toxikologische Daten verfügbar sind, so dass ihre Auswirkungen auf die Gesundheit überprüft und auf dieser Basis sichere Grenzwerte für den Übergang auf Lebensmittel abgeleitet werden können. Stoffe, die es nicht auf die Liste schaffen, dürften zwar verwendet werden, aber nur mit Auflagen.

Bis Juli 2014 war die Abstimmung abgeschlossen und der Entwurf für die 22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (Mineralölverordnung) lag vor. Seit einem Jahr ist aber kaum etwas geschehen, stellte Nicole Maisch, verbraucherpolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen fest. Aber ein konkreter Fahrplan steht aus, teilte das Bundeslandwirtschaftsministerium mit.

Der Entwurf, so erklärte Staatssekretärin Maria Flachsbart aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium, wurde „im Hinblick auf die bestehenden analytischen Herausforderungen ein neuer Ansatz formuliert.“ Es soll ein Grenzwert im Bedarfsgegenstand selbst, also in der Verpackung, formuliert werden. Zweitens soll eine Überschreitung dieses Grenzwertes zugelassen werden, sofern die Übergänge in Lebensmittel „aus gesundheitlicher Sicht“ vertretbar seien. Weil es zu diesem Ansatz noch weiteren Klärungsbedarf gebe, „kann daher derzeit nicht abgeschätzt werden“, wann der 22. Entwurf vorgelegt wird.

Lesestoff:

Thema Druckfarben in der 21. Verordnung

roRo

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