Preis für Geflügelfrischfleisch muss auf die Verpackung
Handel
Vorabentscheidung EuGH bei Lidl gegen OVG Sachsen
Lidl hatte in der Region um Lampertswalde in Sachsen Frischfleisch von Geflügel angeboten und dabei die Preisauszeichnung am Regal angebracht. Mehrere Kontrollen bemängelten die fehlende Preisauszeichnung des Gesamtpreises und des Preises je Gewichtseinheit auf der Verpackung, was die EU-Verordnung EWG 1906/90 über die Vermarktungsnorm auch für die folgenden Verordnungen bestimmt habe.
Lidl hat dagegen beim Oberverwaltungsgericht Sachsen eine Klage gegen den Freistaat eingereicht, die Bestimmung verstoße gegen die unternehmerische Freiheit und diskriminiere die Ware gegenüber Rind-, Schweine, Schaf- und Ziegenfleisch, bei denen keine entsprechende Etikettierungspflicht bestehe.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem
Vorabentscheidungsersuchen Rechtssicherheit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)
eingeholt, der Lidls Argumentation nicht folgen kann.
Die Etikettierungspflicht könne zwar, so das EuGH am vergangenen Donnerstag, die unternehmerische Freiheit einschränken, aber diese gelte nicht schrankenlos gegenüber der gesellschaftlichen Funktion des Verbraucherschutzes. Der Aufwand für eine sichere Kennzeichnung sei verhältnismäßig aufzuwenden. Der EuGH verweist dabei auf einen vergleichbaren Rechtsspruch aus dem Jahr 2013 gegen Sky und Österreich [1], wo der Eingriff in die unternehmerische Freiheit im allgemeinen Interesse erlaubt sei.
Der EuGH sehe in der Etikettierung bei Geflügelfrischfleisch auch keine Diskriminierung gegenüber anderen Fleischwaren, da diese zu anderen Fleischsektoren gehörten.
Lesestoff:
Urteil: C-134/15 ECLI:EU:C:2016:498
[1] Sky und Österreich. Urteil ECLI:EU:C:2013:28, Rn. 46 (C-283/11)
Roland Krieg