Rückblick Bundesrat

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Rückblick Bundesrat 07. November

Agrarzahlungen-Verpflichtungsgesetz

Das Gesetz regelt die Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Eine Neufassung durch die EU-rechtlichen Regeln zur Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Flächenzustandes ist nötig geworden. Die bisherige Verzögerung des Gesetzes hat die Landwirte in Rechtsunsicherheit gelassen, wie die Zahlungsansprüche geregelt sind. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme im September fünf Änderungsvorschläge unterbreitet, die der Bundestag in drei Fällen angenommen hat: Deutschland verzichtet auf Verwaltungskontrollen bei Cross Compliance. Ferner wird der Status „Ökolandwirt“ als weiteres Betriebsmerkmal in die InVeKoS-Datenbank aufgenommen [1]. Entsprochen wurde auch dem Vorschlag, eine Ermächtigungsgrundlage im Marktstrukturgesetz für die Erstellung von Strategien oder operationellen Programmen zu schaffen. Nicht entsprochen wurde der Vorschlag, die datenschutzrechtlichen Regelungen im Bereich des Düngemanagements in das InVeKoS-Datengesetz einzupflegen.

Im Bundestags-Agrarausschuss kritisierte die SPD, dass die Verordnung zeig, wie bürokratisch die Landwirtschaft geworden sei. Zugestimmt haben auch Bündnis 90/Die Grünen, weil die Landwirte lange auf dieses Gesetz gewartet haben. Dennoch zeigten sie sich enttäuscht, dass die Bundesregierung sich geweigert habe, auch den Wirtschaftsdüngereinsatz für mindestens bis zur Novelle der Düngeverordnung mit zu erfassen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf mit den genannten Änderungen am Freitag zugestimmt.

Biokraftstoff-Treibhausgasquote

Biokraftstoffe werden seit Beginn über eine Beimischungsquote gefördert. Unternehmen müssen also einen bestimmten Mindestanteil dem Benzin und Diesel beimischen. Mit Verabschiedung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung hat der Bundestag 2009 entschieden, ab 2015 die Beimischung auf eine Treibhausgasquote umzustellen. Damit soll die Klimabilanz von Biotreibstoffen verbessert werden. Die Quoten werden 2015 und 2016 über geltendes Recht auf 3,0 und 3,5 Prozent angehoben und im Gegenzug 2017 von 4,5 auf 4,0 Prozent und ab dem Jahr 2020 von 7,0 auf 6,0 abzusenken. Zum einen soll das eine Anpassung an die EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie sein und andererseits eine Verstetigung der Quotenerhöhung. Der Bundesrat hat auf die Überweisung an den Vermittlungsausschuss verzichtet.

Dünge-Verordnung

Ursprünglich wollte das Bundeslandwirtschaftsministerium Mitte 2014 die Dünge-Verordnung an das europäische Recht angepasst haben. Es geht um die EU-Nitratrichtlinie und Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie, nach der die Nährstoffüberschüsse zurückgefahren werden müssen. Wegen fehlender Umsetzung droht ein teures Vertragsverletzungsverfahren durch die EU. Nordrhein-Westfalen hat einen Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht, der die Bundesregierung mit Dringlichkeit auffordert, den überfälligen Entwurf einzureichen. Landwirtschaftsminister Johannes Remmel warnte vor allem wegen des Vertragsverletzungsverfahren und allgemein, weil die Bundesregierung schon mehrfach aufgefordert wurde.

Unterstützung bekam er von seinem grünen Amtskollegen aus Schleswig-Holstein, Robert Habeck, der das „Nichtstun“ als falsche „politische Logik“ ankreidete. Dadurch würde die Landwirtschaft nicht geschützt. Derzeit habe der Wertstoff Gülle in der Öffentlichkeit schon das Image eines Gefahrstoffes erhalten und werde bald als „Giftstoff“ angesehen. Je länger die Bundesregierung warte, desto schwieriger werden die Anpassungsmöglichkeiten für die Landwirte, sagte Habeck.

Dr. Maria Flachsbarth, Staatssekretärin im Bundeslandwirtschaftsministerium, verteidigte den Zeitrahmen. Die Dünge-Verordnung befinde sich in der Schlussphase der Ressortabstimmung. Bundesminister Schmidt wolle parallel auch gleich das Düngegesetz ändern, was wegen der Anpassung notwendig sei. Die Ausarbeitung erfordere viel Umsicht, weil die Bundesebene über die Düngeverordnung direkt auf die Betriebe eingreife. Es folge bald die formale Länderanhörung mit gleichzeitiger Notifizierung bei der EU, um auch das Vertragsverletzungsverfahren zu verhindern, sagte Dr. Flachsbarth, ohne einen genauen Termin zu nennen. Der Entschließungsantrag Nordrhein-Westfalen wurde an den Agrarausschuss des Bundesrates überwiesen.

EmoG zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Die Stellungnahme des Bundesrates zum Elektromobilitätsgesetz (EmoG) zeigt die Kluft zwischen Wunsch und Wirklichkeit bei der Bundesregierung auf. Eine Million Elektroautos sollen bis 2020 auf den Straßen fahren und möglichst privilegiert über Busspuren rollen dürfen. In seiner gefassten Entschließung sieht der Bundesrat die Elektromobilität als wichtigen Beitrag zur Treibhausgasreduktion und zur Festigung des Technologiestandortes Deutschland. Doch dürfe sie nicht zum Alleinzweck werden und andere Möglichkeiten verdrängen. Zudem lösen Antriebstechnologien keine Probleme wie Staus oder Parkplatzprobleme. Die derzeitigen Programme seien nicht dazu geeignet, die Zielvorgabe von einer Million E-Autos auf die Straße zu bringen. Gegenüber einem privaten Pkw, der durchschnittlich nur eine Stunde am Tag unterwegs ist, wäre es günstiger einen Bus mit einem Elektromotor auszustatten. Ein Diesel-Gelenkbus verbraucht rund 40.000 Liter Diesel im Jahr, was einem Ausstoß von 100 Tonnen Kohlendioxid entspricht. Ein Elektrobus entlastet das Klima in gleicher Weise wie 60 bis 100 Elektro-Autos. Ähnlich sinnvoll sei die Förderung von E-Autos bei gewerblichen Fahrzeugflotten oder Car-Sharing-Modellen.

Die Privilegierung der E-Autos auf Busspuren konterkariere den Sinn dieser Fahrwege und schaffe unnötige Kosten für die Kennzeichnung, die zudem bei Fahrzeugen aus dem Ausland zu zusätzlichen Plaketten führen müsste. Und zuletzt sei die Geltungsfrist für das EmoG bis 2030 zu klang, da die Technologie eine hohe Dynamik aufweise und neue Marktentwicklungen offerieren könnten.

Lesestoff:

[1] Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKos) heißt im Langtext: „Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems“. Darin sind Bestimmungen über die Mindestfläche für den Bezug der Direktzahlungen aufgeführt, auch die veränderliche Auflistung von Landschaftselementen, wie Tümpel, Sölle oder Hecken bis hin zu Antragszeiten, bis wann die Angaben eingereicht worden sind.

Roland Krieg

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