Rückblick Bundesrat

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Pelztiere

Schleswig-Holstein hat einen Gesetzesantrag für das langfristige Verbot der Pelztierhaltung eingebracht. Aus Gründen des Bestandsschutzes sind zehn Jahre Übergangszeit vorgesehen. Insbesondere geht es um Nerze, Füchse, Sumpfbiber (Nutria) und Chinchilla, die auf Grund des geringen Domestikationsgrades nur eingeschränkt gehalten werden können. Aus Tierhaltungsgründen sei es daher nicht vernünftig, Pelztiere in Gefangenschaft zu halten und zu täten. Weil es heute Alternativen zum Schutz vor Kälte gibt, bestehe auch keine Notwendigkeit mehr, Pelze zu tragen. Der Gesetzentwurf wird notwendig, weil eine Gemeinde in Schleswig-Holstein vor Gericht bei einem entsprechenden Verbot scheiterte [1]. Das Gericht argumentierte, dass eine Einschränkung der Berufsausübung nur durch ein Gesetz erlaubt sei. Robert Habeck, Landwirtschaftsminister in Schleswig-Holstein unternimmt daher einen neuen Anlauf die seit Jahrzehnten in Kritik befindliche Pelztierhaltung erneut zu verbieten. Das fehlende Gesetz hat die Halter nicht zur Verdoppelung der Käfige für Nerze aus dem Jahr 2005 angehalten – weil es zu teuer sei. Habeck verwies im Bundesrat auch auf die kirchliche Stellungnahme aus dem Jahr 1985, wonach die Haltung von Tieren für Luxusprodukte der christlichen Ethik widerspricht. Auch wenn es bei den Pelztieren nur um einen kleinen Sektor handelt, passe dieser Antrag grundsätzliche zur gesellschaftlichen Debatte um die Tierhaltung. Der Antrag wurde an den Agrarausschuss überwiesen.

Lebensmittelkontrollen

Schleswig-Holstein ist auch im Bereich der Lebensmittelkontrollen aktiv gewesen. Das Bundesland hat einen Entschließungsantrag zur Novellierung der Lebensmittelkontrollen eingebracht. Zum einen werde es, wenn auch noch nicht absehbar, eine Anpassung durch die Novellierung der entsprechenden EG-Verordnung 882/2004 geben, zum anderen sind in den letzten Jahren die Anforderungen an die Lebensmittelüberwachung gestiegen. Rechtsgrundlagen, die Zahl der Betriebe und die Höhe der Verarbeitung machten eine Anhebung des Qualifikationsniveaus notwendig. Dieses müsste außerdem regelmäßig erneuert werden. Zuständig dafür ist der Bund, der aber auch gleichzeitig die länderspezifischen Besonderheiten beachten müsse. Die Prüfungsmodalitäten der ländereigenen Prüfungsordnungen sollen weiterhin Bestand haben. Einer einheitlichen Lebensmittelüberwachung steht außerdem die Forderung entgegen, dass die Länder Einzelheiten für die vom Bund eingeforderten Regeln, „per Landesverordnung“ regeln dürfen. Der Antrag wurde ebenfalls in den Agrarausschuss verweisen.

Nagoya-Protokoll

Nach Zustimmung Deutschlands zum Nagoya-Protokoll über die biologische Vielfalt, hat die Bundesrepublik das UN-Abkommen im Juni 2011 unterzeichnet. Es fehlt noch die Ratifizierung, für die der Bundesrat einen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der EU-Verordnung 511/2014. Das Nagoya-Protokoll konkretisiert Zuständigkeiten und Verpflichtungen für die Nutzung genetischer Ressourcen und erweitert das Patentgesetz derart, dass bei einer Erfindung, die tierisches oder pflanzliches biologisches Material zum Gegenstand hat, dessen geographischen Herkunftsort beim Patentamt anzugeben ist. In seiner Entschließung fordert der Bundesrat härtere Sanktionen bei Verstößen und den Ausbau des „EU-weiten Register von genetischen Ressourcen“ zu einer recherchierbaren elektronischen Akte für geistiges Eigentum für die Herstellung schutzrechtstechnischer Bezüge.

Tierzuchtrecht

Die EU wird verschiedene Regelungen über die Tierzucht Im Zuge der Vereinfachung in einer einzigen Verordnung zusammenfassen. Die Basisrechtsakte für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden werden zusammengefasst und detaillierte Vorschriften über die Anerkennung von Zuchtorganisationen, das Führen von Herdbüchern, Leistungsprüfungen sowie Zuchtbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizelle und Embryos erlassen.

In seiner Stellungnahme empfiehlt die Länderkammer für die Durchführung von Leistungsprüfungen nicht ausschließlich auf anerkannte Organisationen zu begrenzen. Die Züchtervereinigungen sollen weiterhin vom Bund gefördert werden dürfen, ohne dass ihre Unabhängigkeit eingeschränkt wird. Entscheidend wird der Punkt für die Eintragungspflicht im Zuchtbuch sein, wenn das Zuchttier ein Klon ist. Bei den Nachkommen ist eine Beschränkung auf unmittelbare Nachkommen, also der ersten Generation, aus Gründen der Praktikabilität angezeigt. Von Kommissionskontrollen solle die EU Abstand nehmen, weil es sie bislang auch nicht gibt.

Wegen der großen Bedeutung für die Landwirtschaft soll nach Wünschen des Agrarausschusses Landwirtschaftsrat Matthias Götschel aus dem Agrarministerium Rheinland-Pfalz Deutschland beim EU-Rat unterstützen.

Honig und grüne Gentechnik

Zwar hat der europäische Gerichtshof Pollen im Honig als Zutat eingestuft, die Praxis in den Mitgliedsländern hat den Pollen als Bestandteil des Honigs angesehen. Die unterschiedliche Einstufung hat Folgen. Sollte der Pollen von gentechnisch veränderter Pflanzen kommen, muss er als Zutat entsprechend gekennzeichnet werden. Die vorliegende Honigrichtlinie der EU 63/2014 unterstützt die Mitgliedsländer. Sie muss jetzt aus Gründen der Rechtsklarheit in Deutschland umgesetzt werden. Da aber der natürliche Bestandteil Pollen bei einer gentechnischen Herkunft nicht gekennzeichnet werden muss, drängt der Agrarausschuss des Bundesrates die Bundesregierung für den Erhalt einer verpflichtenden Kennzeichnung. Die geänderte EU-Verordnung würde den Schutz vor GV-Pollen nicht gewährleisten. Für die Verbraucher müsse erkennbar sein, wenn dieser Pollen enthalten ist. Darüber hinaus soll die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Regelung für den Schutz der Imker vor GV-Verunreinigungen vorlegen. Hintergrund ist das hohe Interesse der Imker, ihre Produkte mit dem Label „ohne Gentechnik“ auszuzeichnen.

Obst- und Gemüsehilfe

Die Hilfe für Obst- und Gemüsebauern, die wegen des Embargos keine Waren mehr nach Russland verkaufen dürfen ist von der EU als Eilverordnung erlassen worden. Daher ist die Gültigkeit auf sechs Monate begrenzt und läuft am 15. Juli dieses Jahres ab. Schon alleine aus Gründen der EU-rechtlichen Antragsfrist bis zum 31. Juli muss die Verordnung verlängert werden. Da die Länderkammer von der Einmaligkeit der Maßnahme ausgeht, soll die Verlängerung gleich bis zum 31. Dezember gewährt werden. Der Beschluss auf diese Vereinfachung nimmt gleich Phil Hogans Ankündigung auf, dass die EU für eine Verlängerung des Embargos genauso gewappnet sein will, wie für ein Ende des Embargo-Jahres Anfang August [2].

Lesestoff:

[1] Im Dezember 2014 hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig den Schließungsbescheid gegen eine Pelztierfarm in Schleswig-Holstein gekippt. Zwar habe der Betrieb die Vergrößerung der Käfige nicht durchgeführt, aber die Grundlage für die Änderung hätte per Gesetz durchgeführt werden müssen. OVG Schleswig 04.12.2014 4 LB 24/12

[2] Neue Markthilfen bei Verlängerung des Russland-Embargos

Roland Krieg

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