Steuerliche Förderung Energiesanierung
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Steuerliche Förderung Energiesanierung?
Heute Abend tritt der Vermittlungsausschuss des Bundesrates zusammen, der in einer heiklen Angelegenheit entscheiden will. Es geht um die Frage, ob energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich absetzbar sind. Einem entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat bereits am 08. Juni 2011 nicht zugestimmt.
Das Gesetz
Die Gebäudesanierung gilt als einer der Pfeiler der Energiewende. Um die Verdoppelung der Sanierungsquote auf zwei Prozent zu erreichen und damit das Energiekonzept der Bundesregierung zu erfüllen, müsse ein Fördervolumen in Höhe von fünf Milliarden Euro aufgelegt werden. Neben der Reduzierung des Energieverbrauchs, Reduzierung der Treibhausgase hat der „Pakt für Klimaschutz“ zum Gesetzentwurf festgestellt, dass im Jahr 2010 rund 350.000 Arbeitsplätze geschaffen, Investitionen in Höhe von 20 Milliarden Euro angestoßen und 2,5 Millionen Tonnen Treibhausgase eingespart wurden.
Die Bedenken
Die steuerliche Förderung heißt auf der Medaillenrückseite „fehlende Finanzeinnahmen“. Die würden sich bis 2022 schrittweise jährlich um 1,5 Milliarden Euro belaufen und vor allem bei Ländern und Gemeinden in der Kasse fehlen. Doch per Grundgesetz dürfen die Länder bis 2020 keine strukturellen Kredite aufnehmen, so dass eine Konsolidierung der Länderhaushalte weiter belastet würde. Der Bundesrat forderte einen vollständigen Ausgleich durch den Bund.
Zudem würde die Progression bei Spitzenverdienern höher zugute schlagen als bei Durchschnittsverdienern. Das sei nicht nur ungerecht, sondern verfehle auch eine Breitenwirkung, da die Mehrheit der Hausbesitzer zu wenig Anreize erhalten würden. Daher sollte im Sinne des Klimaschutzes eine progressionsunabhängige Steuerermäßigung eingesetzt werden.
Klarheit bedarf es vor allem für Mieter. Gesetzlich dürfen Vermieter für die Verbesserung der Wohnverhältnisse, die auch das Einsparen von Energie nach sich zieht, die Aufwendungen in Höhe von elf Prozent auf die Miete aufschlagen. Kosten, die von einem Mieter oder von Dritten übernommen werden, gehören aber nicht dazu und sind nicht umlagefähig. Eine Ergänzung soll klar stellen, dass mit der Steuerentlastung die Kosten für eine Sanierung bereits durch die Allgemeinheit getragen wurden und nicht mehr auf die Miete aufgeschlagen werden dürfen. Offen ist derzeit noch, ob die Vermieter ihre steuerlichen Verhältnisse offen legen müssen, um die Rechtmäßigkeit von nachfolgenden Mieterhöhungen einsehen zu können.
roRo