Urteil zu EEG 2012

Handel

EuGH urteilt zu EEG12-Umlage

Erneuerbare Energien sollen gefördert werden. Wer viel Strom verbraucht könnte durch eine Befreiung der Umlage im Erneuerbare-Energien-Gesetz entlastet werden. Ist aber diese umlagegeförderte Befreiung eine in der EU verbotene staatliche Subvention oder nicht? Darüber streiten sich Brüssel und Berlin. Die Bundesregierung hatte im Februar 2015 gegen die Kommission sogar eine Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht.

Es geht um den Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der folgendes besagt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beinträchtigen.“ Dieser Streit über das EEG2012 fand im Jahr 2014 einen Abschluss, als die Union die Förderung der neuen Energien zwar als Beihilfe wertete, aber doch als verträglich mit dem Binnenmarkt einstufte. Damit hat sie auch die Befreiung der stromintensiven Unternehmen von der EEG-Umlage akzeptiert – teilweise. Genehmigt werden die Förderungen, die mit den Umweltschutzleitlinien von 2008 in Einklang stehen. Was darüber hinaus gezahlt wurde, muss rückerstattet werden. Diese Differenz soll rund 40 Millionen Euro bei insgesamt 450 Unternehmen betreffen. Diese wurden nach Ansicht der EU-Kommission stärker als vorgesehen begünstigt.

Das aber will das Bundeswirtschaftsministerium nicht akzeptieren und wertet diese „Teilrückerstattung“ als „ungleiche Behandlung“ und reichte Klage ein. Das Ministerium legte bei der Klageeinreichung Wert darauf, dass es um ein grundsätzliches Urteil gehe und nicht spezifisch um die Rückförderung aus dem EEG12.

Nach nur etwas mehr als einem Jahr hat das EuGH am Dienstag sein Urteil gesprochen und die Klage in allen Punkten abgewiesen. Die Kommission habe zu Recht einen Vorteil im Sinne einer Beihilfe erkannt und der Einsatz der Mittel stammte aus staatlichen Quellen.

Das Bundeswirtschaftsministerium wird das Urteil „eingehend auswerten und prüfen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll.“ Dazu hat das Ministerium zwei Monate Zeit.

Ermuntert wird das Ministerium vom Verband der Chemischen Industrie, um eine endgültige Rechtssicherheit zu bekommen. VCI-Hauptgeschäftsführer Utz Tillmann sieht noch immer „grundsätzlichen Handlungsbedarf“. „Die >Förderung erneuerbarer Energien hat heute ein Volumen erreicht, dass weder akzeptabel noch für den Mittelstand bezahlbar ist. Eine Förderung von mehr als 20 Milliarden Euro im Jahr sollte in Zukunft nicht mehr ohne parlamentarische Kontrolle an die Verbraucher weiter gereicht werden.“ Tillmann glaubt auch nicht, dass die aktuelle Novelle das Kostenproblem lösen werde. Der VCI vertritt Firmen, die von der Entlastung profitieren. Sonst drohe „eine Kostenlawine, die unsere internationale Wettbewerbsfähigkeit gefährdet.“

Auch dr Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) wünscht sich Widerspruch. „Für die Weiterentwicklung des deutschen Fördersystems sind diese Rechtsfragen entscheidend und sollen daher vom EuGH … letztinstanzlich geklärt werden. Die Bundesregierung sit aufgefordert, die von der EU-Kommission kritisierten Gestaltungselemente zu beseitigen, damit das EEG seine Wirkung beihilfefrei entfalten kann“, erklärte BEE-Geschäftsführer Dr. Hermann Falk.

Die Frage klärte nur die offene Position aus dem EEG12. Das EEG15 hingegen hatte die volle Notifizierung der Union erhalten.

Roland Krieg

Zurück