Vom Notstand zurück ins Klimageschehen
Handel
Klimarechte, Stalleinbruch und sauberes Wasser
Kann sich jemand aus Gründen der Dringlichkeit, Nachbars Baum in höchster Not bepieselt zu haben, auf Notwehr herausreden, wenn er auf dem Weg dorthin die Tulpen platt getreten hat? Das überlassen wir den Gerichten.
Dringlichkeit, Notwehr und Notstand sind irgendwie verwandt und haben doch im speziellen Fall vergangenes Jahr im Zusammenhang mit dem Klima mehrfach auch den Bundestag beschäftigt. „Klimanotstand“ lautete die Überschrift einer Anfrage der AfD an das Bundesumweltministerium. Das hat Stellung bezogen. Doch vorher ein Blick auf die Geschichte.
Vom Aktionsplan zum Notfallplan
Die „City of Darebin“ in Australien beherbergt 145.000 Einwohner und liegt mitten in der Metropole Melbourne, der zweitgrößten Stadt des fünften Kontinents. Die aktuellen Buschfeuer wüten rund um Sydney. Im Jahr 2014 erreichten sie bei Temperaturen von mehr als 40 Grad Celsius auch die Außenbezirke von Melbourne. Am 03. Januar hat der Bundesstaat den Katastrophenfall ausgerufen. Der Rat von Darebin diskutierte im März 2017 angesichts des Klimawandels den „Climate Change Action Plan“ Take2, der den Bundesstaat Victoria bis 2050 klimaneutral machen soll. Darin sollen die lokalen Kommunen eine Klimapolitik aufstellen, die Energieeffizienz steigern, Emissionen minimieren, nachhaltige Kraftstoffe verwenden und in die Kreislaufwirtschaft einsteigen.
Bis zum August 2017 hat der Rat von Darebin die Klimapolitik mehrfach diskutiert und am 21. August den „Darebin Climate Emergency Plan 2017 – 2022“ beschlossen. In der Einleitung heißt es, dass die letzten 16 Jahre zu den wärmsten 17 Jahren seit der Temperaturmessung mit einer Rekordhitze im Jahr 2016 waren. Seit Ende des 19. Jahrhunderts ist der Meeresspiegel um 20 cm angestiegen und das Klima hat verheerende Schäden an den australischen Korallenriffen und Mangrovenwäldern verursacht. Der Rat hat erkannt, dass die Menschen in einem „Status von Klimanotstand leben“ und formuliert auf 84 Seiten neun Schlüsselbereiche der politischen und industriellen Wendepunkte, mit denen dramatische und negative Auswirkungen auf die Kommune und ihre Menschen vermieden werden sollen. „at emergency speed“, wie es in der Einleitung auf Seite acht heißt.
Seit dem Beschluss ist der Begriff „Climate Emergency“ immer wieder aufgetaucht. Aus dem Englischen übersetzt ergibt sich eine große Breite an Möglichkeiten: Notfall, Notlage, Notstand, Ernstfall, Gefahr, aber auch Überraschung, unvorhergesehenes Ereignis sowie der Kombibegriff „emergency solution“ als Ausweichlösung. Ein Notstand mitnichten.
Als Klimanotstand hat der Begriff in Berlin politische Furore gemacht und spezielle deutsche Befindlichkeiten getroffen. Der US-englische Begriff heißt umgekehrt übersetzt „National Emergency“ und wurde im Zusammenhang mit „Concerning the Southern Border of the United States“ von Präsident Donald Trump für den Mauerbau verwendet.
Politische Notstände
Trump bemüht die 1976 formulierten US-Notstandsgesetze, die im Falle einer Staatskrise alle Aktivitäten auf den Präsidenten übertragen. Die Vorgeschichte geht allerdings auf den Präsidenten Woodrow Wilson und den 07. September 1916 zurück. Wilson zog mit der „Proclamation 1354 – Emergency in Water Transportation oft he United States“ die Notbremse, weil die Transportkapazitäten per Schiff für Agrar- und Forstprodukte sowie Industriegüter nicht mehr für die Versorgung der Amerikaner im In- und Ausland reichten. Es durfte kein registriertes Schiff mehr an Nicht-Amerikaner ohne Genehmigung des Präsidenten verkauft, verliehen oder verchartert werden. Auch das Ausflaggen war nicht mehr erlaubt.
Die deutschen Befindlichkeiten gehen auf zwei verschiedene Zeiten zurück. Am 24. März 1933 trat das Ermächtigungsgesetz als „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ in Kraft. Adolf Hitler bereitete der Weimarer Republik das Ende. Hier wurde mit einem selbst definierten Notstand bürgerliches Gesetz und die Demokratie ausgehebelt.
Spuren waren 1968 noch ersichtlich, als der Deutsche Bundestag die „Notstandsgesetze“ debattierte. Mit deren Hilfe wurde das Grundgesetz zum 17. Mal verändert und führten eine von der außerparlamentarischen Opposition (APO) auf das Heftigste kritisierte „Notstandverfassung“ ein. Damit wollte die junge Republik bei Naturkatastrophen und Aufständen handlungsfähig bleiben. Es war die Zeit der ersten Großen Koalition mit der FDP auf der Oppositionsbank. Am 30. Mai verhandelte der Bundestag die 17. Veränderung unter anderem zur Einschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Die F.D.P. (damals noch mit Pünktchen) war grundsätzlich nicht gegen die Änderung. Der damalige Parlamentarische Geschäftsführer der Partei, Hans-Dietrich Genscher, verlas dennoch ein Telegramm von einem Staatsrechtslehrer der Juristischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg. Dieser bezeichnete die vorgesehenen Einschnitte als „eine unerträgliche Beeinträchtigung eines wesentlichen Grundsatzes unserer rechtsstaatlichen Verfassungsordnung“. Die FDP setzte sich für eine Mitteilung an unschuldig Abgehörte ein. Damit könnte er eine richterliche Nachprüfung seines Falles beantragen.
Notstände in Gesetzen
Es gibt sowohl im Strafgesetzbuch als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch Paragraphen zu Notständen. Die Einheit der Rechtsordnung besagt, dass strafrechtlich nicht verboten werden kann, was zivilrechtlich erlaubt ist. Richter müssen also immer beides prüfen und zwar mit den zivilrechtlichen Betrachtung zuerst.
Der § 228 im BGB erlaubt eine Zerstörung und Beschädigung von fremdem Eigentum, wenn damit eine drohende Gefahr abgewendet werden kann. Aber nur im Verhältnis zur Gefahr und wenn der Handelnde die Gefahr nicht selbst verschuldet. Der § 904 verbietet dem Eigentümer die negative Einwirkung auf sein Eigentum, wenn damit eine Gefahr abgewandt werden kann. Aber auch hier nur verhältnismäßig mit dem Recht auf Schadenersatz. Simpel zusammengefasst: Ein Passant darf sich mit einem Stock gegen einen angreifenden Hund wehren (§228) und der Hundebesitzer darf nicht gegen den Stock als Verteidigungswaffe vorgehen (§ 904)
Die Notwehr ist im Strafgesetzbuch im § 34 als „Rechtfertigender Notstand“ hinterlegt.
Klimanotstand
Die Linke warb am 28. Juni 2019 im Bundestag für ihren Antrag, den Klimanotstand anzuerkennen. Antragsteller Lorenz Gösta Beutin zählte in seiner Rede insgesamt 700 Städte, die weltweit diesen Status ausgerufen haben. Mit Kanada, Irland und Großbritannien haben sich auch wichtige Staaten dazu bekannt: „Das sind doch keine Pillepallestaaten.“
Allein, es nützte nichts. Der Antrag wurde in namentlicher Abstimmung abgelehnt.
In seiner Antwort an die AfD unterschied das Bundesumweltministerium (BMU) noch vor Jahresende 2019 zwischen den verschiedenen Notständen. Die Ausrufung ist „eine Selbstverpflichtung des ausrufenden Gremiums. Eine Einhaltung dieser Selbstverpflichtung erfolgt auf der jeweiligen Ebene“. Ziel ist die Stärkung von Klimaschutzanstrengungen und die Nutzung neuer Potenziale gegen den Klimawandel. Das BMU führt den Begriff auf die politische Ebene, die sich von den „verschiedenen Normen des Grundgesetzes“ unterscheidet. Dort ist der Begriff „verfassungsrechtlich und von juristischer Natur“ geprägt. Mit dem Imperativ „Die Begriffe sind nicht vergleichbar“ ist dem BMU in seiner Antwort nur ein scheinbares Ende gelungen.
Jetzt geht es in die Praxis
Notstand ist nicht gleich Notstand und ein auf die politisch-agitatorische Begrifflichkeit reduzierter Notstand ist rechtlich alles andere als nebensächlich.
Nutztierhaltern ist der § 34 des StGB wohl bekannt. Das Oberlandesgericht Naumburg hat Stalleinbrechern einen „Rechtfertigen Notstand“ zugesprochen, weil die staatlichen Kontrollen versagt haben [1].
Ackerbauern, Wasserwerke und die Landespolitik sollten sich nicht sicher fühlen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2019 einer Privatperson mit einem Privatbrunnen auf seinem Grundstück das Recht auf Wasser mit weniger als 50 mg Nitrat/Liter zugestanden [2].
Tierwohl und sauberes Wasser haben in der Rechtsprechung längst Einzug gehalten. Menschen dürfen sich gegen eine Sachgefahr wehren, die politisch nicht abgewendet wird und von der sie sich bedroht fühlen. Die Gerichte müssen vermehrt Grundrechte verteidigen, die jetzt neu definiert werden. Einzelpersonen überlassen die Kontrolle von Nutztieren nicht mehr nur den Behörden. Sie wollen nicht auf sauberes Wasser aus der Nachbarschaft abhängig sein.
Ein SUV beansprucht den Parkraum von zwei Smarts. Wenn Parkraum knapp ist, verliert der zweite Smart-Fahrer sein Grundrecht auf einen Parkplatz? Durch ein übergroßes Auto? Die Verbindung Umwelt und Menschenrechte bekommt eine neue Note, die zu einem empfundenen Notstand bei ungerechter Ressourcenverteilung führen wird. In den Niederlanden hat die Umweltschutzorganisation Urgenda für mehr als 900 Bürger vor Weihnachten eine strengere Reduktion von Emissionen erstritten. Im „Spiegel“ zieht die Richterin Angelika Nussberger zum Ende ihres Beschäftigungsturnus am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte das Fazit, dass der Klimawandel künftig vermehrt die Gerichte beschäftigen wird.
Der Begriff „Klimanotstand“ sollte speziell aus deutscher Sicht nicht überstrapaziert werden. Darüber freut sich nur die AfD. Sie kritisiert den Begriff im Zuge der Angstmache, er würde in einer Ökodiktatur die Grundrechte Einzelner beschneiden. Nutzt ihn aber wie selbstverständlich im Subtext zur Eingrenzung von Kopftuchmädchen und Messermännern.
Der CDU-Abgeordnete Peter Liese spricht im Europaparlament lieber von „Dringlichkeit“ statt von Notstand [3]: „Wir brauchen dringliches und nachhaltiges Handeln“. Das muss reichen und darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Klimafrage bei politischem Versagen vor dem Kadi landet. Die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter beim Bundesumweltministerin hat Mitte Dezember 2019 auf die Frage des FDP-Abgeordneten Manfred Todtenhausen das von der Koalition verabschiedete Klimapaket als ausreichend bewertet. "Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung die Asurufung des Klimanotstandes nicht als erforderlich an."
Lesestoff:
[1] Stalleinbruch: https://herd-und-hof.de/landwirtschaft-/stalleinbruch-sie-taten-es-wieder.html
[2] Eigenes Brunnenwaser muss sauber sein: https://herd-und-hof.de/landwirtschaft-/eugh-erlaubt-privatklage-gegen-nitratwerte.html
[3] COP25: https://herd-und-hof.de/handel-/cop25-jetzt-wird-politisch.html
Roland Krieg
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