Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Landwirtschaft
Rindfleischetikettierungsgesetz und Änderung milchrechtlicher Bestimmungen
Im Jahr 2012 wurde der Betriebsinhaber einer Döner-Produktion in Berlin zu 250 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Zuvor wurden rund 60 Kilo frisches Rindfleisch im Warenausgangskühlraum nicht und 106 Kilo in kleinen Gebinden abgepacktes frisches Rindfleisch unvollständig etikettiert gefunden. Fehlende Zulassungsnummern der Schlachtbetriebe waren auch in den Dokumenten des Betriebes nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat in der Berufungsverhandlung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befragt, ob das Urteil nach § 10 Ansatz 1 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes überhaupt verfassungsgemäß sei. Das Gericht bezweifelte die Verfassungsmäßigkeit, weil das Gesetz das „strafbare Verhalten nicht nachvollziehbar umschreibe“. Daher könne der Angeklagte keine Verhandlungsnorm aus dem Gesetz ableiten, also nicht wissen, was zu tun sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Ansicht geteilt, weil der Gesetzgeber, also die Bundesregierung, seine Rechtsgesetzgebungskompetenz und -pflicht verletzt habe. Die Bundesregierung habe „Raum für eine exekutive Strafrechtssetzung geschaffen“, heißt es in dem Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2016. Bei dem Gesetz handele es sich um eine „Blankoermächtigung zur Schaffung von Straftatbeständen bei Verstößen gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen zur Rindfleischetikettierung.“ [1]
Der Bund ist seitdem aufgefordert nicht nur das Rindfleischetikettierungsgesetz zu ändern, sondern auch den entsprechenden Paragraphen für die Strafverordnung zu streichen. Mit Ausnahme des vorliegenden Falles wurden festgestellte Verstöße „in der Vergangenheit praktisch nicht verhängt“. Demnach sollen künftig Verstöße gegen die Etikettierungsvorschriften für Rindfleisch nicht mehr geahndet werden. Die enthaltenen Straftatbestände werden zu Ordnungswidrigkeitstatbeständen herabgestuft und der bisherige Bußgeldrahmen angehoben.
Mit diesem Korrekturschritt wird auch der § 8 des Milch- und Margarinengesetzes geändert, weil er eine vergleichbare „Blankoermächtigung“ aufweist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, die Änderunen ohne Zustimmung des Bundesrates vorzunehmen.
Lesestoff:
[1] BVerfG – 2 BvL 1/15 – Rn. (1-66)
Roland Krieg