Änderungen des Jagdgesetzes

Landwirtschaft

Überjagung wegen ASP wird geduldet

Zur Vorbeugung gegen die Afrikanische Schweinepest soll die Jagd auf Schwarzwild erhöht werden. Die notwendigen Änderungen des Jagdgesetzes erhöhen aus Sicht des Bundesrates die Aufwände der Bundesländer. Im Juli forderte die Länderkammer die Bundesregierung auf, „zusätzliche Mittel für präventive Maßnahmen einerseits sowie ein belastbares Krisenmanagement andererseits zur Verfügung zu stellen.“

Die Bundesregierung sieht allerdings keine weiteren Spielräume für finanzielle Hilfe und verweist auf die Kompetenzverteilung gegenüber den Bundesländern. Die in der vergangenen Woche geäußerte Stellungnahme verweist auf die Plakataktion an Autobahnen und für Saisonarbeitskräfte, die zusammen mit dem Bundesverkehrsministerium aufgelegt wurde. Des Weiteren gebe es Handzettel für Osteuropareisende, Jäger und Jagdreiseveranstalter.

Im Seuchenfall werden Ernte- und Nutzungsverbote im Sperrbezirk erlassen. Aus Sicht der Bundesländer sollen die Entschädigungen grundsätzlich auf die Standarddeckungsbeiträge des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der LAdnwirtschaft (KTBL) verweisen. Die bereits festgelegten Zahlen entsprächen den KTBL-Zahlen aus dem Wirtschaftsjahr 2015/16. Daher hält der Bund hält einen grundsätzlichen Verweis für nicht notwendig.

Den Vorschlag, die Teilnahme an einer Bewegungsjagd von einer Absolvierung einer Schießübung zu machen, lehnt der Bund ab. Allerdings nur in diesem Zuammenhang und verweist auf den Koalitionsvertrag, nach dem die Minimierung von Bleimunition, die Neuregelung der Jäger- und Falknerausbildung sowie notwendige Schießübungen im Rahmen der Überarbeitung des Bundesjagdgesetzes erfolgen.

Der Seuchenfall bringt Verkehrsbeschränkungen für Gülle und Einschränkungen der Güllenutzung in Biogasanlagen nach sich. Ein Anlagenbetreiber verliert nach aktueller Rechtslage seinen Güllebonus aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Länder forderten im Juli den Wegfall des Güllebonus auf maximal 30 Tage zu begrenzen und nur für die Tage, in denen der Mindestanteil nicht eingehalten werden konnte. Diese Regelung erfolge derzeit in der Novellierung des EEG, entgegnet die Bundesregierung dem Bundesrat und will zunächst die Ergebnisse aus diesem Prozess abwarten.

Zustimmung findet der Vorschlag, die so genannte „Überjagung“ von Stöberhunden bei Bewegsungsjagden zu dulden. Damit ist der Einsatz von Jagdhunde gemeint, die bei ihren Aufgaben auch die Grenzen zu benachbarten Jagdbezirken überschreiten. Da die Minderung des Wildschweinebestandes der Seuchenprävention dient, werde der entsprechende Paragraph 22b des Jagdgesetzes entsprechend geändert. Der Jäger des Nachbarbezirkes muss 48 Stunden vor Durchführung der Jagd informiert werden. Er kann darauf bestehen, dass die Jagdhunde nur mit einem Abstand von 200 Meter geschnallt werden. Schnallen bezeichnet in der Jägersprache das Loslassen der Hunde vom Riemen.

Roland Krieg

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