Agrar-Drohnen in „spezieller“ und „offener“ Kategorie

Landwirtschaft

Drohnenverordnung: Keine Einschränkungen für die Landwirtschaft

Die Anfang Februar im Bundeskabinett verabschiedete nationale Drohnenverordnung zur Anpassung an das EU-Recht sieht keine Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung vor. Das teilt das Bundesverkehrsministerium auf Anfrage von Herd-und-Hof.de mit. Namentlich werden die Gebiete mit Einschränkungen in den Begriff „geografische Gebiete“ überführt. Grundsätzlich sehe die Verordnung insbesondere für die Landwirtschaft keine Einschränkungen durch den neuen europäischen Rechtsrahmen vor. Im Gegenteil sollen erstmals klare Ausnahmeregelungen gesetzlich festgeschrieben werden. Das gelte auch für die neu eingeführte Betriebskategorie „speziell“. Darunter fallen Drohnen für das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmittel.

Wie bisher muss für den Betrieb unbemannter Fluggeräte eine Betriebsgenehmigung vorliegen, die schon in der bestehenden EU-Drohnenverordnung 2019/947 in Artikel elf beschrieben ist. Die Vereinheitlichung auf alle Länder erlaubt dann sogar einen grenzüberschreitenden Drohneneinsatz.

Drohen zur Bodenkartierung können sogar unter bestimmten Voraussetzungen in der „offenen“ Kategorie  betrieben werden. Das bedeutet, die Drohnen dürfen in Sichtweise des Steuermanns auch ohne Genehmigung geflogen werden.

Roland Krieg

© Herd-und-Hof.de Nutzungswünsche: https://herd-und-hof.de/impressum.html

Zurück