Aktiver Landwirt

Landwirtschaft

Wer ist ein aktiver Landwirt?

Fördergelder in der neuen Förderperiode bis 2020 sind nach Willen der EU an einen „Aktiven Landwirt“ gekoppelt. Wer das genau ist, bleibt der Definition der einzelnen Mitgliedsländer überlassen. Hintergrund ist, dass Gelder nicht mehr an Betreiber von Golfplätzen ausgezahlt werden sollen. Auf der „roten Liste“ stehen auch Flugplatzbetreiber, Bergbaufirmen, Eisenbahnunternehmer oder Wasserwerke.

Um in den Genuss von Agrargeldern zu kommen, muss eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit vorliegen. Das ist das Mähen des Aufwuchses von Grünland einmal im Jahr, wobei Behörden auch Ausnahmen von bis zu zwei Jahren zulassen könnten.

Im Bundeslandwirtschaftsministerium ist nun ein Entwurf fertig, wer als „aktiver Landwirt“ gilt und in den Genuss von Direktzahlungen kommen kann. Um einen Betrieb von den Zahlungen auszuschließen wird nur geprüft, wenn im Vorjahr eine Geringfügigkeitsschwelle von 5.000 Euro überschritten wurde, teilt der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband (BLHV) mit. Antragsteller sind somit von einer Überprüfung der außerlandwirtschaftlichen Einkommen automatisch ausgenommen, wenn sie nicht mehr als 16 Zahlungsansprüche aktiviert haben. Stellen Betriebe mit mehr als 5.000 Euro Zahlungsanspruch Anträge wird auf drei Aspekte hin geprüft: Die Direktzahlungen überschreiten fünf Prozent der nicht-landwirtschaftlichen Gesamteinkünfte (Umsätze im jüngsten Steuerjahr). Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht unwesentlich. Deutschland plant daher eine absolute Flächen-Schwelle. So soll bei Betrieben ab 38 Hektar beihilfefähiger landwirtschaftlicher Fläche von einer wesentlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Und: Der Haupt- oder Unternehmenszweck besteht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit. Zum Nachweis ist für Einzelunternehmen die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Alterskasse vorgesehen. Gesellschaften müssen einen Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag vorlegen.

Ob damit der Ausschluss von Betrieben auf der Negativliste gelingt, wird sich zeigen müssen. Der BLHV ist zumindest damit zufrieden, dass landwirtschaftliche Betriebe nicht auf der Negativliste stehen. Wer noch Ferienwohnungen besitzt und vermietet, bekommt diese nicht als Immobilieneinrichtung bewertet, so der BLHV. Für Pensionspferdehalter steht eine Lösung noch aus. Sie gelten als Betreiber von Sport- und Freizeiteinrichtungen. Nicht alle sind in der landwirtschaftlichen Alterskasse integriert. Sie sollen aber als landwirtschaftliche Betriebe gelten, wenn sie mindestens drei Großvieheinheiten je Hektar nachweisen können.

roRo /BLHV

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