Anbau in Natura-Schutzgebieten
Landwirtschaft
Keine Moosbeeren in lettischen Natura-Torfgebieten
Moosbeeren gehören zu den kälte- und frostverträglichen Heidekrautgewächsen. Die kriechenden Pflanzen sind gute Bodendecker. Je nach Moosbeerenart sind mehr süßlich oder mehr säuerlich. Die Cranberry gehört auch dazu. Die Moosbeeren eigen sich für die Saft- und Marmeladenproduktion.
Der Streit
Die Fischzuchtfirma Satini-S SIA aus Lettland kaufte 2002 rund 7,7 Hektar Land in einem Natura-2000-Gebiet. Im Jahr 2017 stellte die Firma beim „Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums“ (Lauka atbalsta dienests) einen Antrag auf Ausgleichszahlungen für die Jahre 2015 und 2016, weil der Anbau von Moosbeeren verboten ist. Das Amt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das lettische Recht keine Ausgleichszahlung vorsehe. Dagegen klagte das Fischzucht-Unternehmen. Das Regionale Verwaltungsgericht Lettland hat zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klärungsbedarf angemeldet. Am Donnerstag fällte das EuGH das Urteil.
Lettisches Recht
2007 hat die lettische Regierung ein Gesetz über die Modalitäten über die Klassifizierung der Bodennutzung in Schutzgebieten erlassen (Dekret 567). Demnach ist das Anlegen von Moosbeerenplantagen in Torfgebieten nicht erlaubt. Gleichwohl sind Ausgleichszahlungen für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten für den Klima- und Umweltschutz nach Natura 2000 Richtlinien (EU/1305/2013) möglich. Auch das lettische Recht sieht in seinem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014 bis 2020 eine Förderung vor, mit Ausnahmen von Torfgebieten vor, wenn wirtschaftliche Beschränkungen vorliegen. Allerdings sind die Begriffe „Torfgebiete“ und „Moorgebiete“ weder erwähnt noch definiert.
Das kam den lettischen Fischzüchtern spanisch vor und fragt, ob so ein lettischer Alleingang in der Definition erlaubt sei.
Die Vorlagenentscheidung
Dennoch wird den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung des Unionrechtes nach Verordnung EU/1305/2013 ein Ermessungsspielraum zuerkannt. Grundsätzlich gäbe es nach Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Entschädigung, wenn es eine Enteignung für das Torfgebiet gegeben hätte. Das aber sei hier eindeutig nicht der Fall gewesen.
Also schließt der Artikel 30 Abs. 6 a der Verordnung EU/1305/2013 Zahlungen grundsätzlich nicht aus, erlaubt es aber Mitgliedsstaaten, Ausschlüsse vorzunehmen. In Verbindung mit der Grundrechtcharta Artikel 17 muss dem Eigentümer auch keine Entschädigung gezahlt werden.
Wie sieht das in Deutschland aus?
Dazu teilt das Bundeslandwirtschaftsministerium folgendes mit:
„Ab dem Jahr 2023 werden Direktzahlungen in der 1. Säule gewährt, wenn auf Flächen ausschließlich oder hauptsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit erfolgt. Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ umfasst dabei auch die Erzeugung mittels Paludikultur, sofern es sich dabei um ein landwirtschaftliches Produkt gemäß Anhang I AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) handelt. Eine Fläche mit Paludikulturen kann aber auch dann für die Direktzahlungen förderfähig sein, wenn die Fläche einer Verpflichtung im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung der 2. Säule oder einer entsprechenden nationalen Maßnahme unterliegt, die den Anbau von Paludikulturen erlaubt.
„Über die 2. Säule können die Mitgliedstaaten Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus der Durchführung von Natura2000 (FFH/Vogelschutz) und Wasserrahmenrichtlinie in den abgegrenzten Gebieten ergeben, leisten.“
Lesestoff:
Az. ECLI:EU:C:2022:56 in der Rechtssache C-234/20
Roland Krieg
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