Artenschutz mit der Hundeleine
Landwirtschaft
Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit
Mensch und Hund haben langsam wieder ihren Spaß in der freien Natur. Lange Spaziergänge auf den Feldwegen und am Waldrand lassen Menschen frei und tief durchatmen. Hunde finden unendlich viele Möglichkeiten, ihre Nase in viele Dinge zu stecken. Doch Vorsicht: In vielen Bundesländern gilt Leinenzwang ab dem 01. März.
Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt
Das Landwirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt erinnert an den Leinenzwang zwischen dem 01. März und dem 15. Juli in Wald und Flur. Nichtangeleinte Hunde können eine Beunruhigung und Gefahr für die Tierwelt während der Brut- und Setzzeiten sein. Auch wenn der Vierbeiner nur im Weggebüsch rumstöbert, kann ihn sein Ur-Jagdinstinkt zur Verfolgung eines Wildtieres verlocken. Das Anleinen ist ein Betrag zum Artenschutz betonen die Landesregierung und das Umweltministerium in Magdeburg.
Im Landeswaldgesetz lautet die entsprechende Rechtsgrundlage: „Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit zwischen dem 01. März bis 15. Juli anzuleinen.“ Vorher und nachher dürfen Hunde an allen ausgeschriebenen Stellen, sowie in Wald- und Forstgebieten auch ohne Leine geführt werden. Nicht betroffen sind Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei und sonstige Diensthunde, die im Rahmen eines öffentlich genehmigten Einsatzes frei laufen müssen.
Wer dagegen verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld belegt.
Auch in anderen Bundesländern
Wie Sachsen-Anhalt erlauben auch Bremen, Niedersachsen und das Saarland den Freilauf außerhalb der Brut- und Setzzeiten. Mit dem Stand aus dem Jahr 2017 sind in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen Hunde generell im Wald an der Leine zu führen. In NRW besteht die Ausnahme für Waldwege.
Kein Leinenzwang im Wald besteht in Baden-Württemberg, Bayer, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Dort muss der Hund aber „abrufbar“ sein und darf nicht wildern.
Für Reisende mit Hund ein Tipp: Informieren sich bei Stadt und Gemeinden im Vorfeld, wo und wann Hunde frei laufen dürfen. Ein Bußgeld kann mehrere Tausend Euro umfassen.
Roland Krieg