Balkonbienen

Landwirtschaft

Bienen und die Bauverordnung

Der Deutsche Imkerbund hat die rechtliche Zulassung von Bienen in Wohngebieten zusammengetragen. Da die Beuten sehr klein und nicht fest mit dem Boden verankert sind, fallen die Beuten genannten Bienenstöcke nicht unter die Bauordnung. Bienenhäuser hingegen brauchen auf Grund ihrer Größe eine Genehmigung.

Gerichte betrachten die Fälle von Nachbarstreitigkeiten immer im Einzelfall. Beeinträchtigen die Bienen den Nachbarn nur unwesentlich, muss er die Imkerei dulden. War die Bienenhaltung bereits vor dem Wohngebiet da, hängt die Duldung vom Umfeld, der Bebauung oder der örtlichen Lage ab. Pro Bienenvolk sollten 100 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Die Ausflugrichtung sollte vom Nachbargrundstück wegweisen und Hindernisse für einen schnellen Höhengewinn der fleißigen Nektarsammler sorgen.

Innerhalb eines Mietshauses wird die gute Nachbarshaft über die Bienen auf dem Balkon entscheiden. Der Vermieter muss der Haltung nicht zustimmen, kann sie aber nach vorliegenden Fällen untersagen. Beispielsweise, wenn die Belästigung unzumutbar ist, aber auch, weil der Balkon nicht zum Zweck der Bienenhaltung gebaut wurde. Aber: Ohne Käger gibt es auch keinen Richter, sagen die Imker.

Eigentlich müsste der Imker für einen Bienenstich beim Nachbarn haften. Doch oft stechen die Immen zu, weil sich der Nachbar unsachgemäß verhält oder er einen Wespenstich bekam. Für eine Klage auf Schmerzensgeld sei ein Bienenstich auch bei mehrfacher ärztlicher Behandlung mit rund 50 Euro zu gering. DIB-Imker sind über den Verband haftplichtversichert. Umgekehrt darf der Imker auch beim Schwärmen seines Volkes fremde Grundstücke betreten. Die Verweigerung eines Nachbarn brachte dem Imker einen Schadensersatz ein.

roRo

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