Beihilfen für den Kartoffelsektor
Landwirtschaft
Deutschland gewinnt im Kartoffelstärkestreit
Die EU fordert seit 2013 von insgesamt 14 EU-Mitgliedsländern Beihilfen zurück, die unsachgemäß ausgezahlt worden seien. Darunter auch 6,193 Millionen Euro von Deutschland, die für den Kartoffelstärkesektor in den Jahren 2003 bis 2005 ausgezahlt wurden und von Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGEFL), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) sowie dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert wurden. Die EU hat den Ausschluss der Zahlungen im Durchführungsbeschluss 2013/433/EU mit mangelhaften Zahlungsmechanismen bei einem Kartoffelstärkeunternehmen im Jahr 2004 und wegen Fehlern bei Vor-Ort-Kontrollen für nicht beihilfefähigen Landschaftselementen veranlasst.
Dagegen hat Deutschland beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH) geklagt. Zum einen sei lediglich der Mindestpreis abgesichert worden,
was die Prämienzahlung rechtfertigte. Die Begründung der Kommission, dass der
Mindestpreis bereits gezahlt wurde, sei „nicht ausreichend und frei von
Widersprüchen“. Der Ausschluss von Zahlungen wird unter anderem mit dem Fehlen
von „Schlüsselkontrollen“ in Deutschland begründet, weil Deutschland nicht innerhalb
von 24 Monaten wirksam erklärt habe, wann die Zahlungen stattgefunden haben. Die
Zahlstellen haben das Geld in Tranchen ausgezahlt, was nach Ansicht der Kommission
nicht möglich sei. Ein Beispiel: „Dem Kartoffelerzeuger wurde am 1. Oktober
2003 der Mindestpreis und der Beihilfebetrag für 11,6 Tonnen gezahlt und im
Anschluss an diese Zahlung wurde die Gemeinschaftsbeihilfen bei der Zahlstelle.
Der Mindestpreis wurde zunächst für 46 % der Lieferung gezahlt … Die
deutschen Behörden weisen nachdrücklich darauf hin, dass anhand dieses
Beispiels auch zu erkennen ist, dass die Beihilfen nur für 46 % beantragt
wurden, d. h. also für die Menge, für die der Mindestpreis vollständig
gezahlt wurde.“ Laut Verordnungstext ist in mehreren Sprachfassungen nicht von
Zahlung der Gesamtmenge die Rede, weswegen die Zahlung in Tranchen kein
Regelverstoß ist. Des Weiteren klagt Deutschland, weil die Verfahrensdauer zu
lang war und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten wurde.
Am Donnerstag hat der EuGH dazu sein Urteil gesprochen und Deutschland Recht gegeben. Das Geld muss nicht zurückbezahlt werden. Ausschlaggebend ist der dritte Klagegrund, dem die vier anderen nachgeordnet sind.
Demnach haben die Kontrolleuer klare Anweisungen erhalten und haben sogar mehr Kartoffeln als nötig geprüft. Die Zahlungsansprüche der Stärkeunternehmen wurden zuerst geprüft und vor jeder Zahlung noch einmal systematisch nachgerechnet.
Allerdungs gab es einige Schwachstellen, die auch verbessert wurde. So sei zu prüfen, ob die Gelder nicht direkt den Betrieben anstatt der Stärkefabrik auszuzahlen sind. Die Erzeuger sind genossenschaftlich an den Betrieb in Brandenburg gebunden. Zudem sei nie nach 17:30 Uhr kontrolliert worden, obwohl bis 22:00 Uhr angeliefert werden darf. Niedersachsen hat Verbesserung gelobt, dass nicht immer der gleiche Kontrolleur die Firma besucht, in der er sogar sein Büro hat. Dennoch hat die Kommission die Kontrollen auch in einer mündlichen Verhandlung nicht als mangelhaft bezeichnet.
Urteil: ECLI:EU:T:2015:682
roRo