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Landwirtschaft
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Tiergesundheitsgesetz
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen, das so genannte Tiergesundheitsgesetz angenommen. Wesentlich ist, dass die Zahl der Personen, die Tierseuchen anzeigen müssen, erweitert wurde. Neben Tierhaltern und Veterinären sind das künftig auch Tiergesundheitsaufseher, Veterinäringenieure, amtliche Fachassistenten und Bienensachverständige. Außerdem müssen Eigenkontrollen und verpflichtende hygienische Maßnahmen geeignet sein, die Tiergesundheit zu erhalten. Eine neue Rechtsgrundlage ermöglicht ein Monitoring über den Tiergesundheitsstatus. Durch repräsentative Proben sollen Gefahren frühzeitig erkannt werden. Die Behörden können künftig Schutzgebiete einrichten. In diese, von bestimmten Tierkrankheiten freie Gebiete, dürfen dann nur noch Tiere verbracht werden, die einen entsprechenden Tiergesundheitsnachweis aufweisen.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßt, dass Tierimpfstoffe mit nationaler und europäischer Zulassung bei einem Therapienotstand von Veterinären umgewidmet werden dürfen. Damit dürfen Impfstoffe für eine bestimmte Nutztierart im Notfall auch auf andere Tierarten angewandt werden. Der DBV mahnt die Politik an, die geforderten Eigenkontrollen und Hygienemaßnahmen praxisgerecht umzusetzen und die Landwirte dabei zu unterstützen. Der DBV erinnert daran, dass nicht alle Tierkrankheiten durch Fahrlässigkeit der Landwirte verbreitet werden. Das Schmallenbergvirus und die Blauzungenkrankheit werden beispielsweise durch die schwer kontrollierbaren Stechmücken übertragen. Zudem tragen auch Reisende an der Verbreitung von Krankheiten bei. Der DBV will bei der Ausgestaltung des Gesetzes darauf achten, dass den Bauern nicht alles angelastet werde.
Die mögliche Umwidmung von Tierimpfstoffen folgt einer Empfehlung des Bundesrats-Ausschusses. Der Bundesrat folgte diesem auch bei einem zweiten Hinweis: Soweit In-vitro-Diagnostica zur Verfügung stehen, dürfen die auch bei der so genannten „in-house-Methode“ ohne Zulassung durch das Friedrich-Loeffler-Institut bei anzeige- und meldepflichtigen Tiererkrankungen angewandt werden.
LFGB
Im Rahmen des Dioxin-Skandals aus dem Jahr 2011 und dem folgendem Aktionsplan hat der Bundesrat die Verpflichtung der Futtermittelunternehmen zur Absicherung des Haftungsrisikos beschlossen. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) wurde auch wegen der EHEC-Krise dahingehend geändert, dass die Behörden bei den Informationen besser zusammenarbeiten. Dabei geht es um eine rechtsichere Informationsübermittlung an die zuständigen Gesundheitsbehörden.
Eine dritte Änderung fußt auf dem Pferdefleisch-Skandal: Behörden können Verbraucher auch bei erwiesener Täuschung auf dem Etikett informieren.
Gegen die Empfehlung des Gesundheits- aber mit Empfehlung des Agrarausschusses im Bundesrat wurde noch eine Entschließung angehängt. Es gibt zu viele auch „weitgehend beziehungslos nebeneinander“ bestehende Regelungen zur Veröffentlichung von Kontrollergebnissen. Zum Teil werden sie von der Wirtschaft nicht akzeptiert. Außerdem können Eilentscheidungen Veröffentlichungen wieder rückgängig machen [1]. Die Bundesregierung solle sich vor allem auf der europäischen Ebene für einheitliche und klare Regeln einsetzen. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesrat in seiner Entschließung ausdrücklich fest, dass die Veröffentlichungen beim Täuschungsversuch „als nicht ausreichend“ zu erachten ist. Nur auf Grund der zu Ende gehenden Legislaturperiode verzichtet der Bundesrat auf eine Verweisung in den Vermittlungsausschuss. Die Bundesregierung müsse jedoch für die Verbraucher ein umfangreiches Gesamtkonzept für ein schlüssiges Transparenzsystem erarbeiten. foodwatch kritisiert die unstimmige Haltung des Bundesrates zur Transparenz gegenüber Verbrauchern. Er stimmt dem Gesetz zu, obwohl vieles Unstimmig ist.
Nur in der Entschließung steht, dass die Versicherungslösung für die Futtermittelwirtschaft wie die Kfz-Versicherung ausgestaltet werden muss. Sie zahlt auch bei Vorsatz und großer Fahrlässigkeit.
Das bemängelt der DBV. Er plädiert weiter für eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, die auch Schäden bei Landwirten abdeckt, die wegen Betriebssperren ihre Produkte nicht verkaufen können. Die Versicherungspflicht führe aber zu einer Reduzierung der Haftungsrisiken bei Landwirten. Für die Futtermittelunternehmer sei der zusätzliche Aufwand überschaubar. Lediglich 45 Unternehmen müssen ihre Versicherungssumme erhöhen. Die meisten senken den Aufwand über Gruppenverträge wieder ab. Zu Recht trifft die Versicherungspflicht die Unternehmen, die unzureichend oder gar nicht versichert sind, so der DBV.
Jagdrecht
Auf dem Prüfstand stand das Jagdrecht. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) dürfen Grundstückseigentümer sich der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft entledigen. Für den Eintrag des Grundstückes als befriedeter Bezirk muss der Eigentümer glaubhaft seine ethischen Ansichten gegen die Jagd darlegen. Da die Umsetzung jedoch Auswirkungen auf benachbarte Flächen hat, müssen die Interessen Dritter, vor allem Land- und Forstwirte, mit berücksichtigt werden. Dabei geht es um die Regulierung des Wildbestandes, die Vermeidung von Wildschäden und Wildtierseuchen. Erst nach Anhörung aller wird eine Entscheidung getroffen. Wer aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet, kann keine Wildschäden reklamieren. Das Gesetz regelt auch, dass ein Jäger kein Wilderer ist, sofern er ein nicht als befriedeten Bezirk erkennbar ausgezeichnetes Grundstück betritt.
Die Haftungsfrage ist für den DBV noch nicht eindeutig geklärt. Ob landwirtschaftliche Pächter von befriedeten Bezirken Wildschäden geltend machen können, ist noch offen.
Eier und Hennen
Rheinland-Pfalz hatte den Antrag zur Kennzeichnung von Eiern und Eiprodukten auch in verarbeiteten Produkten eingebracht [2]. In geänderter Fassung wurde der Antrag angenommen. Die Bundesregierung solle zunächst einmal die notwendige Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) prüfen. Ferner sollen die Angaben zur Herkunftsart EU-weit nicht nur für Lebensmittel, sondern auch für Bedarfsgegenstände und zubereitete Speisen gelten. Speziell für den Eiermarkt soll eine Bund-Länder-Kommunikationsplattform aufgestellt werden.
Der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft begrüßt die Entscheidung: „Der Verbraucher soll auf dem ersten Blick erkennen können, aus welchem Land und aus welcher Haltungsform die weiterverarbeiteten Eier stammen – wie bei Schaleneiern auch“, sagte Dr. Bernd Diekmann, Vorsitzender des Bundesverbandes Deutsches Ei. Dem Verband ist ein Dorn im Auge, dass 15 Monate nach Verbot der Käfigbatterie in anderen Mitgliedsländern noch immer Millionen Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten werden. Nach Informationen des Tagesspiegels von Montag, wird die EU gegen die säumigen Umsteller ein Klageverfahren erheben.
Auch Niedersachsen war mit seinem Antrag zur Legehennenhaltung erfolgreich [3].
Verwendung von GAK-Restgeldern
Erfolgreich war der Antrag Mecklenburg-Vorpommerns zur Übertragbarkeit von Bundesmitteln im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK). Wenn investitive Gelder durch beispielsweise schlechte Witterungsbedingungen für ein Projekt nicht planmäßig abgerechnet werden können, fallen sie derzeit an den Bund zurück und müssen über den Haushaltsplan 10 für das Bundeslandwirtschaftsministerium im nächsten Jahr neu eingestellt werden. Dadurch kann es zu weniger neuen Bewilligungen kommen. Mecklenburg-Vorpommern hat bewirkt, dass sie die Restgelder aus einem Projekt per haushaltsrechtlicher Ermächtigung gleich in der GAK beim Projekt verbleiben.
EEG-Quotenmodell
Der Freistaat Sachsen hatte den Antrag eingereicht, das Fördersystem der erneuerbaren Energien ab dem Jahr 2014 auf ein Quotenmodell umzustellen. Unternehmen sollten dadurch gezwungen werden, einen jährlich steigenden Anteil an neuen Energien zu verwenden. Andererseits seien Netzausbau und Netzstabilität nicht zu gewährleisten. Der Bundesrat folgte den Ausschüssen für Umwelt, Innere Angelegenheiten sowie Wirtschaft und hat den Gesetzesentwurf nicht in den Bundestag eingebracht.
Energieeinsparungsgesetz
Zum Energieeinsparungsgesetz [4] hat der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben. Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung des Niedrigstenergiegebäudes für Behördenneubauten ab 2019 und generell für alle ab 2021 vor. Der Ausschuss für Städtebau fordert eine Umsetzung bereits für 2015 und 2016. Die Überwachung solle jedoch Ländersache bleiben. Der Umweltausschuss unterstreicht, dass alleine eine ordnungsrechtliche Vorgabe nicht zur Erfüllung der Klimaziele ausreiche. Das Gesetz muss mit einer „umfassenden Förderpolitik des Bundes zur energetischen Sanierung von Gebäuden“ sowie Ausweitung der Programme zur Energieeffizienz ergänzt werden.
Lesestoff:
Zum Extraartikel Arzneimittelgesetz
[1] Internet-Hygiene-Datenbank auf der langen Bank
[2] Streit um die letzte Legehennen-Lücke
[3] Meyer erhöht die Kontrollkompetenz
Roland Krieg