Delegierte Rechtakte zur GAP

Landwirtschaft

EU-Kommission verabschiedet delegierte Rechtsakte zur GAP

Das Europäische Parlament und der Rat können nach Artikel 290 über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Gesetzgeber der Kommission die Befugnis übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zu erlassen. Diese „quasi-legislative“ Rechtsakte wird als delegierte Rechtakte bezeichnet und gilt seit dem Vertrag von Lissabon. Solange Parlament und Rat nicht widersprechen, können solche delegierte Rechtsakte in Kraft treten. Sie könnten es auch selbst erlassen. Die Kommission erhält damit die Befugnis nicht wesentliche Vorschriften zu bestehenden Verordnungen zu erlassen oder zu ändern. Streit um den mittlerweile großen Umfang an delegierten Rechtsakten entbrennt regelmäßig, wenn die Kommission beispielsweise Grenzwerte festlegt.

Im Unterschied dazu gibt es die Durchführungsrechtsakte, bei der Parlament und Rat als Organe der Mitgliedsstaaten die Kommission für die Einheitlichkeit einer Durchführung beauftragen.

Delegierte GAP-Akte

Am Dienstag hat die Kommission nun einen Schwung an zehn delegierten Rechtsakten zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erlassen. Dacian Cioloş, EU-Agrarkommissar erklärte dazu: „Die Verabschiedung der delegierten Rechtsakte stellt die letzte Hürde dar. Danach können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Vorschriften zur Umsetzung der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik erlassen.“ Das sei die letzte Hürde gewesen, die nationalen Vorschriften pünktlich zum Start der GAP am 01. Januar 2015 parat zu haben.

Die zehn Rechtsakte beschreiben die folgenden Punkte:

Direktzahlungen; integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem und Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und Cross-Compliance; Anforderungen an landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Beihilfen für die private Lagerhaltung gezahlt werden; Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse; Beihilfen für flankierende Maßnahmen im Rahmen eines Schulobst- und -gemüseprogramms; Stützungsmaßnahmen in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven; nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor; Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums; Zahlstellen und anderen Einrichtungen, Mittelverwaltung, Rechnungsabschluss, Sicherheiten und Verwendung des Euro; Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention.

Dahinter verbergen sich Rechtssicherheiten, wer beispielsweise als aktiver Landwirt in den Genuss für Direktzahlungen kommt oder wie die ökologische Vorrangfläche zu bewerten ist. Wer weniger als fünf Prozent seines Einkommens aus der Landwirtschaft bezieht, gilt nicht zwingend als aktiver Landwirt. Hecken werden auf der ökologischen Vorrangfläche mit dem Wichtungsfaktor „2“ bewertet. Dann ergeben fünf Quadratmeter Hecke eine anrechenbare ökologische Vorrangfläche von zehn Quadratmeter.

Unter den Maßnahmen für den ländlichen Raum in der zweiten Säule gibt es keine Doppelzahlungen mehr beim Ökolandbau, Agrar-Klima-Umweltmaßnahmen und Natura 2000-Flächen. Diese sind bereits in der ersten Säule unter dem Punkt „Greening“ verrechnet. Angesichts von Abgrenzungsschwierigkeiten bei Winterbegrünung gegen Erosion oder als Anbau ohne Düngergaben müssen die Agrar-Umweltmaßnahmen reduziert werden.

Innerhalb von vier Monaten müssen Europaparlament und Agrarrat den Vorschlägen zustimmen.

roRo

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