Die Bändigung landwirtschaftlicher Großinvestoren

Landwirtschaft

Welche Regeln kontrollieren Investoren in der Landwirtschaft?

Seitdem das Kapital die Landwirtschaft als lohnendes Objekt entdeckt hat, ist die bäuerliche Welt zwischen Stall und Scheune nicht mehr in Ordnung. Das außerlandwirtschaftliche Kapital sucht seit der Finanzkrise und in Zeiten niedriger Zinsen sichere Häfen. Die Gewinne sind lohnend und die Verdichtung von Tierhaltung und Biogasanlagen hat zu einer nicht gedachten Ausnutzung des EEG geführt. In Ostdeutschland kommt nach Werner Schwarz, Präsident des Bauernverbandes Schleswig-Holstein, noch die Vergabepraxis der BVVG hinzu. Das 5. Berliner Forum des Deutschen Bauernverbandes beschäftigte sich am Mittwoch mit „Investoren in der Landwirtschaft – Chancen und Risiken für den Agrarstandort Deutschland“. Wichtig ist auch, so Schwarz: Die Banken wollen solche Investitionen auch finanzieren.

Kasse machen

Im eigenen Interesse der Landwirtschaft müssen spekulative Übertreibungen vermieden werden. Hedgefonds haben sich derzeit noch nicht in Deutschland breit gemacht, aber, so Schwarz, die ersten Neueinrichter aus den 1990er Jahren wollen in Ostdeutschland jetzt „Kasse machen“ und bieten Betriebe und Beteiligungen feil. Schwarz warnt vor der Veräußerung an Dritte, denen die ursprünglichen Aufgaben der Landwirtschaft fremd sind.
Die neuen Kapitalbewegungen sind nicht nur eine Domäne des Ostens. Auch die westdeutschen Veredelungsstandorte ziehen bei vertikaler Integration nichtlandwirtschaftliches Kapital an, ergänzt Dr. Hermann Onko Aeikens, Landwirtschaftsminister in Sachsen-Anhalt. Dort wurde der Direktverkauf von Land auf 100 Hektar begrenzt und eine Arbeitsgruppe arbeitet an weiteren Regulierungsmaßnahmen. Aeikens ist optimistisch, dass Magdeburg zusammen mit Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg die eigenen Landesflächen von der BVVG für die weitere Verwendung überschrieben bekommt.
Es haben sich offenbar „Übergrößen“ ausgebildet. Betriebe, die ihre Maschinen mit Tiefladern anfahren und das Personal gleich mitbringen. Nach der Ernte verlassen sie die Dörfer wieder. Nichts bleibt, noch nicht einmal die Gewerbesteuer, beklagt Aeikens. „Die Landwirtschaft muss wieder zurück ins Dorf uns zusammen mit dem Dorf betrieben werden“, forderte er. Das ist praktizierte Wirtschafts- und Strukturpolitik. Denn wenn die Dörfer von den umliegenden Feldern nichts mehr haben, fehlen die „Haltepunkte“ für die Menschen und sie wandern ab. Das Arbeiten gegen diesen zusätzlichen demografischen Wandel kostet Steuergelder. Die Gesetze sind nicht mehr auf der Höhe der Zeit und müssen angepasst werden, forderte Aeikens.

Grundstückverkehrsgesetz

In der öffentlichen Diskussion meinen zwar die meisten zu wissen, dass Investitionen geregelt werden sollen, doch das Schlüsselelement, das Grundstückverkehrsgesetz, ist ihnen unbekannt.
Das Gesetz dient der Gefahrenabwehr. Es soll die Agrarstruktur befördern, eine lebensfähige Landwirtschaft erhalten, Flächen nicht aufteilen und zersplittern lassen; es soll für ordnungsgemäße Preise sorgen und insgesamt die Volksernährung sichern. Dazu sind nach Ingo Glas, Vorsitzender des Ausschusses für Agrarwirtschaftsrecht bei der Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR), sowohl ein Genehmigungsprozess für die Flächenvergabe als auch ein Zuweisungsverfahren für die Hofnachfolge vorgesehen.
Auch wenn das Gesetz nicht der direkten Lenkung des Grundstückverkehrs dienen soll, bietet § 9 Versagungsgründe für einen Transfer. Eben wenn ein unangemessener Preis festgesetzt ist, oder wenn Land verkleinert oder zersplittert wird.
Wie bei allen Gesetzen weist Rechtsanwalt Glas darauf hin, dass zu den einzelnen Punkten unterschiedliche Rechtsauffassungen und Urteile existieren. Schon angesichts der zahlreichen Ziele für den Kauf eines Grundstückes bis hin zu den Motiven des Verkaufs werde es keine einheitliche Klammer geben, die alle Variationen erfasst. So kann der Käufer tatsächlich vom Motiv getrieben sein, Landwirtschaft zu betreiben, der Verkäufer sieht wegen mangelnder Hofnachfolge keine Alternative mehr. Er könnte aber auch auf der Suche nach Investivkapital sein, und der Käufer nur an einer Rendite interessiert.
Das Grundstückverkehrsgesetz regelt definitiv nicht die Veräußerungen von Beteiligungen, so Glas. Es prüft auch nicht, ob bei einem Landverkauf, die Fläche bei einem anderen Betrieb „besser aufgehoben“ wäre. Die Herkunft der Finanzmittel spielt bei der Betrachtung keine Rolle. Daher dürfe bei einer Überarbeitung des Gesetzes nicht zu viel erwartet werden.

Agrarstrukturverbesserungsgesetze

Dennoch sind Überarbeitungen auf dem Weg. Drei Punkte stehen nach Prof. Dr. Reimund Schmidt-de Caluwe von der Universität Halle-Wittenberg im Fokus: Begrenzung des Kaufpreises, Vorkaufsrecht für Landgesellschaften und Reglementierung von Beteiligungsverkäufen.
Baden-Württemberg hat im Rahmen seines Agrarstrukturverbesserungsgesetzes den Kaufpreis auf 120 Prozent des Verkehrswertes limitiert. In Sachsen gibt es einen vergleichbaren Entwurf der Linksfraktion und in Niedersachsen haben Bündnis 90 / Die Grünen ähnliches mit der Fokussierung auf familienbäuerliche Betriebe vor. Die Preisobergrenze ist einander ähnlich. Prof. Schmidt-De Caluwe hält die Regelung im Sinne des Gemeinwohls auch mit dem Grundgesetz Artikel 14 vereinbar (Eigentum verpflichtet im Sinne des Allgemeinwohls). Das ist schon die halbe Miete. Die zweite ist die europäische Ebene. Doch auch da gibt der Professor, der in der Arbeitsgruppe von Sachsen-Anhalt für eine landesweite Regelung tätig ist, Entwarnung. Es gibt ein Vorarlberger Grundstückverkehrsgesetz, dass den Flächenverkauf sozialverträglich gestaltet und vor dem Europäischen Gerichtshof Bestand hatte. Ebenfalls gibt es keine Anzeichen, dass die EU Frankreich ins Visier nimmt. Dort ist der Flächenverkauf über den „code rural“ strenger reglementiert als in Deutschland. Der Preis ist am Ertragswert gebunden.

Detaillierte Tatbestände schaffen

Doch was sich beim Kaufpreis offenbar gut regeln lässt, ist bei den anderen Aspekten fragwürdig. Jurist Schmidt-De Caluwe warnt davor, dass strengere Regeln für den Landverkauf in eine „Flucht“ zu Beteiligungsverkäufen führen könnte. Die sind im Grundstückverkehrsgesetz nicht geregelt. Das sei auch rechtlich sehr schwierig. Die Bundesregierung könnte das Gesetz mit einer Klausel öffnen, dass die Länder in eigener Kompetenz die Angelegenheit regeln. Es geht aber um direkte Eingriffe in Freiheitsrechte. Wenn das vor dem Bundesverfassungsrecht und vor Brüssel Bestand haben soll, müssten detaillierte Tatbestände geschaffen werden. Das bedeutet aber auch: Eine schnelle Lösung ist nicht in Sicht.

Lesestoff:

Grundstückverkehrsgesetz www.gesetze-im-internet.de/grdstvg/BJNR010910961.html

Thünen-Studien: Investoren in der Landwirtschaft

Thünen-Studien: Nichtlandwirtschaftliche Investitionen

Die Variablen des Landpreises

Roland Krieg

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