Die „verbrachte Zeit“ der Fischerei

Landwirtschaft

Fischereikontrolle ist mehr als Logbuch auslesen

Die Kaisergranate (Nephrops norvegicus) wird auch als norwegischer Hummer bezeichnet. Ein Zehnfußkrebs der Nordsee, der sich in 20 bis 800 Meter Wassertiefe aufhält. Die Kaisergranate kann zehn Jahre alt werden, wenn sie nicht vorher am Kontinentalhang abgefischt wird. Die Fanggebiete liegen nördlich von Schottland (Fladengrund) und zwischen Irland und Großbritannien, den Keltischen Meeren. Dort heißt der Fanggebiet FU 16.

Irische Fischer hatten für das Jahr 2017 die Fangmenge von 733 Tonnen Kaisergranaten angegeben und das über ihre elektronischen Logbücher festgehalten. In Irland ist die Sea Fisheries Protection Authority (SFPA) für die Fischereikontrolle zuständig und misstraute den Angaben. Die SFPA berechnet für Irland eine Fangquote von 1.900 Tonnen, die schon über dem Maß des erlaubten von 1.100 Tonnen lag. Auf Grund dieser Daten schloss das Landwirtschaftsministerium das Fanggebiet FU 16 für irische Fischer – die daraufhin beim irischen High Court klagten. Der fragte vor seinem Urteil nach einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.

„Verbrachte Zeit“

Fischer müssen bei Fischereifahrzeugen von mehr als 12 Meter Länge ein handschriftliches oder elektronisches Logbuch mit sich führen. Beim elektronischen Logbuch werden die Daten einmal täglich an die zuständige Kontrollbehörde ermittelt. Neben den Schiffsbezeichnungen, sind das Datum der Fänge, die Art des Fanggerätes mit seiner Maschenweite, das gefangene Lebendgewicht der Fische und die Zahl der Fangeinsätze zu dokumentieren.

Die SFPA hingegen hat neben diesen Daten auch die „Verbrachte Zeit“ im Fanggebiet einbezogen und den Ertrag neu berechnet. Die „Verbrachte Zeit“ in einem Fanggebiet erlaube eine bessere Lokalisierung der Fänge, als die handschriftliche oder elektronische Datenerfassung im Logbuch. Befindet sich ein Fischereifahrzeug 75 Prozent seiner Fahrt in dem Fangebiet, werden 75 Prozent des Fanges diesem Gebiet zugeordnet.

Die Fischer wiederum misstrauen dem Verfahren, das nicht ausdrücklich in der EG-Verordnung 1224/2009 erwähnt wird. Die Schließung des Fanggebietes verursache einen schweren wirtschaftlichen Schaden.

Das Urteil

Nach ständiger Rechtsprechung und bei der Auslegung sind Vorschriften im Unionsrecht nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Zusammenhang und Ziel zu bewerten, schreibt das EuGH in seinem Urteil von diesem Donnerstag. Daher sind die Logbuchdaten Rohdaten, die von der Fischereibehörde durchaus ergänzt werden dürfen. Übergeordnetes Ziel ist die Bestandserhaltung der Fischbestände. Die „Verbrachte Zeit“-Methode wird vom EuGH daher als zulässig  erkannt, die Richtigkeit der Rohdaten abzusichern.

Lesestoff:

Az. ECLI:EU:C:2022:90

Roland Krieg

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