Düngeverordnung betrifft auch Cross Compliance

Landwirtschaft

Auswirkungen der DüV auf Cross Compliance veröffentlicht

Die am 1. Mai 2020 in Kraft getretene neue Düngeverordnung (DüV) hat auch Auswirkungen auf die Cross Compliance-Regelungen im Rahmen der EU-Agrarförderung. Darauf macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die davon betroffenen Landwirtinnen und Landwirte aufmerksam.

Die Vorschriften der geänderten nationalen Düngeverordnung dienen der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie. Ihre Einhaltung wird bei den Cross Compliance-Kontrollen überprüft. Die neue Verordnung verzichtet auf einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff, demzufolge entfällt eine entsprechende Bewertung. Dafür besteht nunmehr aber eine Aufzeichnungspflicht über die erfolgten Düngungsmaßnahmen, auch bei Weidehaltung.

Auch die Abstandsauflagen zu Gewässern für Flächen mit Hangneigung wurden erweitert bzw. weiter spezifiziert: Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden besteht ein absolutes Aufbringungsverbot für stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.

Die bei Cross Compliance ab 1. Mai 2020 zu beachtenden Änderungen sind in einer ausführlichen Übersicht zusammengestellt. Diese steht auf der Homepage des Bundesministeriums unter https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/pflanzenbau/ackerbau/duengeverordnung-cross-compliance.html zur Verfügung.

Ab dem 1. Januar 2021 treten zusätzliche Regelungen in belasteten Gebieten in Kraft, über die dann im Rahmen der Informationsbroschüre 2021 zu Cross Compliance informiert wird.

roRo (PI)

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