Dürfen Kontrolleure überall hin?

Landwirtschaft

Landwirte sind zur Mitarbeit bei Kontrollen verpflichtet

Es klingelt an der Haustür: „Guten Tag, mein Name ist Peter Müller vom Landwirtschaftsamt. Ich möchte die Rebfläche ausmessen, die sie neu angepflanzt haben. Kommen sie bitte mit.“ Oder: „Sehr geehrter Herr Landwirt S. Zur Ausmessung der neuen Rebenfläche komme ich in drei Tagen vorbei und bitte um Begleitung zum Weinberg.“

Kontrollen

Wie wird denn jetzt „richtig“ kontrolliert? Landwirte bekommen Ausgleichszahlungen, Prämien und Direktzahlungen aus Steuergeldern und Kontrollen sollen die Richtigkeit der Zahlungen gewährleisten. Phantomplantagen mit Olivenbäumen, Weideflächen, die schon längst bebaut sind und Kuhzahlen, die gar nicht in die Stallungen passen … Es gibt kaum etwas, was es es bisher nicht gab. Die Kontrollmechanismen haben in der Gemeinsamen Agrarpolitik an Bedeutung gewonnen. Kontrolliert wird der Betrieb von nationalen und von europäischen Kontrolleuren. Künftig soll in der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2020 die Kontrollen ausschließlich durch nationale Kontrollorganisationen durchgeführt werden. Es bleibt daher nicht nur im allgemeinen Interesse, was Kontrollen vor Ort dürfen. Im speziellen Fall hat am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Durchführung einer Kontrolle auf einem französischen Weingut behandelt. Darf der Kontrolleur ohne Einverständnis des Besitzers eine umzäunte Fläche des Betriebes betreten?

Mitarbeit verpflichtend

Ob der Kontrolleuer unangekündigt an der Haustür klopft oder sich vorab schriftlich anmeldet unterliegt durchaus praktischen Erwägungsgründen. Landwirte sind nicht immer zu Hause und der Kontrolleur will den Weg nicht umsonst machen. Das ist vor allem bei Nebenserwerbslandwirten ein Problem, die lange abwesend sind. Die Ehefrau darf die Mitarbeit verweigern und Kinder dürfen nicht vom Inspektor beauftragt werden, Aktenordner aus dem Büro zu holen. Während bei Tierkontrollen kurzfristige Terminankündigungen sinnvoll sind, könne Kontrollen von Flächen ohne Weiteres schriftlich angemeldet werden. Dort sind betriebliche Tatsachen nicht so schnell zu verschleiern.

Der Kontrolleur darf ohne den Betriebsleiter die Betriebsstätte nicht betreten. Weigert er sich, drohen allerdings Sanktionen. Am Ende der Kontrolle sollte der Landwirt das Protokoll unterzeichnen und kann auch seine Sichtweise vermerken.

Umzäunte Rebfläche

Im vorliegenden Fall hatte das Weingut Chateau de Grande Bois aus dem südlichen Trets-en-Provence, rund 15 Kilometer östlich von Aix-en-Provence gelegen, gegen die Kontrollbehörde FranceAgriMer geklagt. Der Streit geht bereits über zehn Jahre. Der Conseil d´État hat 2017 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung ersucht. Es geht um eine Rodungsprämie nach Verordnung (EG) 555/2008, für deren Auszahlung die entsprechende Fläche vor und nach der Rodung inspiziert werden muss.

Für Auszahlung und Kontrollen sind die Länder zuständig, die in diesem Falle die rechtmäßige Rodung aller Rebstöcke auf der Rebfläche feststellen müssen. Das hatten die Kontrolleure allerdings auch bei umzäunten Flächen des Weingutes gemacht und FranceAgriMer wies den Antrag auf Finanzhilfe zurück. Es wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. Das Weingut hingegen machte durch die Umzäunung der Flächen das gleiche Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums wie bei einer Wohnung geltend und klagte. Die Inspektoren hätten ohne Zustimmung die Flächen nicht betreten dürfen. Und dadurch auch keine Unrechtmäßigkeiten feststellen können.

Sowohl die französische als auch die griechische Regierung und die EU-Kommission folgern aus der Verordnung (EG) 555/2008 die Rechtmäßigkeit, dass Kontrolleure auch ohne Zustimmung Flächen betreten dürfen. Das Anrecht auf eine Prämie ziehe intrinsich die Erlaubnis des Besitzers nach sich, auch umzäunte Flächen betreten zu dürfen.

Das allerdings hatte der Generalanwalt in seinem Schlussplädoyer bereits bestritten. Die EU-Verordnung überlasse es den Mitgliedsstaaten „in vollem Umfang mit den nationalen Vorschriften über Vor-Ort-Kontrollen“ das Betretungsrecht zu definieren. Das sei von Mitgliedsland zu Mitgliedsland uneiheitlich. Das fränzösische Recht gestattet das Betreten von nicht umzäunten Flächen solange das Eigentum nicht zerstört wird.

Der EuGH folgte dem Generalanwalt. Auch bei unangekündigten Kontrollen dürfe der Inspekteur nicht von einer stillschweigenden Erlaubnis zum Betreten umzäunter Flächen ausgehen. Er brauche die Genehmigung des Besitzers.

Lesestoff:

AZ ECLI:EU:C:2018:641

Eines kann der Winzer allerdings nicht bestreiten: Es gab Unregelmäßigkeiten. Künftig blickt der Kontrolleur aus dem All auf die Flächen. Dann ist es egal, ob die Flächen einen Zaun haben: https://herd-und-hof.de/landwirtschaft-/der-fliegende-gap-kontrolleur.html

Roland Krieg

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