Einzeltierkennzeichnung kleiner Wiederkäuer

Landwirtschaft

EuGH zur Einzeltierkennzeichnung von Schafen

Im Rahmen des großen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 wurden viele Schafe unnötigerweise getötet. Erst im Nachhinein wurde festgestellt, dass die Tiere nicht infiziert waren. Bis dahin mussten Schafe lediglich mit einer Ohrmarke oder Tätowierung versehen sein. Um vergleichbares zu vermeiden, hat die EU eine Einzeltierkennzeichnung beschlossen, die aus zwei Ohrmarken und einer elektronischen Kennzeichnung besteht. Tiere, die den Betrieb wechseln müssen parallel im Bestandsregister nachgeführt werden.
Dagegen hatte ein badischer Schafhalter von 450 Mutterschafen geklagt. Er sei weder zur Einzeltierkennzeichnung, noch der elektronischen Kennzeichnung und auch nicht zur Bestandsführung verpflichtet. Das verstoße gegen die betriebliche Freiheit und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Der Europäische Gerichtshof hat vergangene Woche das Gegenteil festgestellt. Alle drei Kritikpunkte sind zu erfüllen. Der unternehmerischen Freiheit stehe das höher zu bewertende öffentliche Interesse gegenüber. Gesundheitsschutz, Bekämpfung von Tierseuchen und uneingeschränkter Handel stehen über dem einzelbetrieblichen Interesse. Der betriebliche Aufwand sei geringer als die Folgekosten unterbliebener selektiver Bekämpfungsmaßnahmen. Die Gleichbehandlung sah der Schäfer durch den Ausnahmetatbestand verletzt, weil Mitgliedsländer mit weniger als 600.000 Schafen und Ziegen oder 160.000 Ziegen allein von der Kennzeichnung ausgenommen sind. Die Schwellen seien hingegen angemessen, urteilte der EuGH.

Insgesamt hatten vier Schafhalter für die Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände (VDL) über Spendengelder finanziert Klage eingereicht. Nur die Klage von Herbert Schaible gegen das Land Baden-Württemberg fand den Weg bis zum EuGH. Zusammen mit der Bundesvereinigung Deutscher Ziegenzüchter (BDZ) bedauert VDL-Vorsitzender Carl Lauenstein das Urteil. Positiv hingegen sei, dass das EuGH die EU-Kommission auf regelmäßige Prüfung der Notwendigkeit hingewiesen habe. Der Gang bis zum EuGH habe zudem das Thema Tierkennzeichnung auf die politische Agenda gebracht.

Lesestoff:

Aktenzeichen EuGH C-101/12 vom 17.10.2013

roRo; Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

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