EU-Kommission beschließt Drohnen-Regeln

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Dürfen Drohnen abgeschossen werden?

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Am Freitag hat die EU-Kommission die nach Transportkommissarin Violeta Bulc „weltweit die fortschrittlichsten Regeln für Drohnennutzung“ verabschiedet. Ab 2020 müssen Besitzer von Drohnen diese bei den nationalen Behörden anmelden und die Mitgliedsländer dürfen Flugverbotszonen ausweisen. So sollen Drohnen mit Hilfe von GPS nicht mehr in die Nähe von Flugplätzen oder Innenstädte kommen können. Die noch nicht bezeichnete EU-Verordnung wird nationale Drohnenregulierungen ersetzen, um europaweit die gleichen Regeln zu haben.

Die Nutzung wird in drei Risikoklassen mit unterschiedlichen Vorschriften eingeteilt.  Für Landwirte, die Drohnen über ihren Flächen fliegen lassen, wird die geringste Risikostufe angesetzt und gelten üblicherweise die Produktstandards des Gerätes selbst. Als nächstes werden Richtlinien für Standardszenarien in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit formuliert.

Im April hat das Amtsgericht Riesa bei Dresden einem Luftgewehrschützen Recht gegeben, der 2018 eine Drohne über seinem Grundstück abgeschossen hatte. Der Drohnenbesitzer hatte auf Schadenersatz geklagt. Der Schütze durfte sich auf § 229 BGB für Selbsthilfe berufen. Er musste davon ausgehen können, dass die Drohne bereits Fotos aus dem Garten gemacht hatte, in dem seine beiden Töchter spielten. Da er den Drohnenbesitzer nicht sehen konnte, hätte er keine andere Möglichkeit gehabt, eventuelle Aufnahmen, die gegen die Persönlichkeitsrechte verstoßen haben, löschen zu lassen. Deshalb sah das Gericht den Abschuss als verhältnismäßig an.

Die Rechtsanwaltsgesellschaft Maslaton aus Leipzig allerdings möchte daraus keine Allgemeingültigkeit gelten lassen. In diesem speziellen Fall waren Schütze und Drohnenführer durch eine Hecke gegenseitig nicht sichtbar und es handelt sich um eine Drohne mit großer Reichweite. Die Datenspeicherung hätte auch während der Aufnahme auf einem externen Speicher stattfinden können, was den Zweck des Abschusses infrage stellt. Die Anwälte stellen noch einmal klar, dass Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung erfolgen dürfen. Ein Flug über Wohngebäude ist nur in den seltensten Fällen rechtlich erlaubt. Die unbemannten Flugobjekte sind alles andere ein Spielzeug, lautet der Rat der Anwälte.

Roland Krieg; Grafik: EU-Kommission

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