EU stärkt Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

Landwirtschaft

Obergrenzen für Direktabgabe an Verbraucher definiert

Am Freitag ist die delegierte Rechtsakte EU 2018/1145 für die Stärkung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht worden und damit ab sofort gültig.

Direktvermarktung

Unter anderem geht es um die erlaubten Mengen an Verbraucher für deren Eigenbedarf, die nicht zentral vermarktet werden müssen. Dieser Hof-Verkauf darf nur einen geringfügigen Anteil an der Gesamtvermarktungsmenge der Erzeugergemeinschaft ausmachen. Oder es hanelt sich um Produkte, die nicht über die Erzeugergemeinschaft vermarketet werden. Pro erzeuger darf die Menge nicht größer als 25 Prozent der Erzeugungsmenge oder des Erzeugungswertes ausmachen. Die einzelnen Mitlgiedsländer dürfen auch einen niedrigeren Wert festsetzen. Bei Ökoprodukten oder Waren, die über andere Erzeugergemeinschaften verkauft werden, darf die betriebliche Höchstmenge auch auf 40 Prozent des Umsatzes oder der Menge ausgedehnt werden.

Risikofonds

Die Mitgliedsstaaten erlassen ausführliche Bestimmungen über Finanzhilfen zur Auffüllung des Risikofonds auf Gegenseitigkeit bei Naturkatastsrophen und Witterungsproblemen innerhalb der Erzeugergemeinschaft. In den ersten drei Jahren sind auf der Basis des Risikofondsbeitrags fünf, vier und dann zwei Prozetn Finanzhilfen erlaubt. Höchstbeträge können national festgelegt werden.

Staatliche Einzelhilfen

Die Mitgliedsländer können Erzeugerorganisationen im Einzelfall staatlich fördern, wenn der Organisationsgrad regional nur schwach entwickelt ist. Dafür muss das Mitgliedsland eine für mindestens fünf Jahre festgelegte Region definieren, für die objektive und nicht diskriminierende Kriterien für die Förderung gelten. Es gelten agronomische und wirtschaftliche Indikatoren.

Lesestoff:

Amtsblatt L 208/6 vom 17.08.2018 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32018R1145

roRo

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