EuGH bestätigt Deutschlands Zweifel an GMO-Kompetenz

Landwirtschaft

EuGH: Der Rat hat alleinige Kompetenz bei Interventionswerten

EuGH

Zuletzt gab es in Deutschland beim Thema Schulmilch und Schulobst Probleme mit der abweichenden Kompetenz der EU-Arbeitsweise [1]. Bis zum Vertrag von Lissabon waren EU-Rat und EU-Kommission im Artikel 43 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) zuständig für die Gemeinsame Marktordnung (GMO) der Landwirtschaft. Seit Lissabon wurde dem Europaparlament die Kompetenz zusammen mit der Kommission im Absatz 2 des Artikels 43 zugestanden. Absatz 3 spricht sie weiterhin dem Rat und in Alleinvertretung zu.

Interventionsschwellen

Sei es bei Milch und Obst für die Schule vielleicht noch von geringerem Interesse, so ist die unterschiedliche Auffassung, wer wann was zu sagen hat, bei anderen Themen von größerer Bedeutung. Die gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Produkte ist in der Verordnung 1308/2013 festgelegt. Darin geht es um verschiedene Beihilfen und Erstattungen für Agrarprodukte zur Stabilisierung des Marktes und Sicherung eines bestimmten Lebensstandards der Landbevölkerung. In diesem Bereich hat die EU-Kommission über delegierte Rechtsakten in verschiedenen Einzelverordnungen Referenzschwellenwerte für die Intervention festgelegt. So gilt derzeit ein Marktpreis in Höhe von 101,13 Euro je Tonne Getreide als Auslöser von Stützungsmaßnahmen. Unterhalb dieser Schwelle können die Länder Ware aufkaufen und einlagern. Durch die Mengenverknappung soll der Marktpreis wieder steigen. Solche Referenzwerte gibt es für Butter, Magermilch, Olivenöl oder den Schweinesektor. Auch für Reis und Zucker hat die Kommission Referenzwerte per delegierte Rechtsakten festgelegt.

Klage

Deutschland allerdings bezweifelt, dass die Kommission das Recht dazu habe und verweist auf den Artikel 43 Absatz 3, der dem Ministerrat die alleinige Kompetenz zuschreibt. Die Bundesrepublik zog im März 2014 vor den europäischen Gerichtshof und wurde von Tschechien und Großbritannien unterstützt. Die Festlegung von Beihilfen, Referenzmengen und Referenzpreise seien „ausschließlich Aufgabe des Rates“. „Eine Abweichung von dieser in den Verträgen vorgesehen eindeutigen Vorschrift über die Verteilung der Kompetenz zwischen den Unionsorganen sei nicht akzeptabel.“

Der EuGH hat der Klage auf Nichtigkeit der festgesetzten Werte zugestimmt. Deutschland hatte allerdings betont, dass in diesem Falle, die Werte zur Wahrung der Rechtssicherheit weiter Gültigkeit hätten.

Jetzt sind allerdings die Juristen beauftragt, innerhalb von fünf Monaten eine neue geeignete Rechtsgrundlage zu schaffen, die dann die aktuellen Referenzwerte über den Rat neu definieren muss.

Lesestoff:

Urteil: ECLI:EU:C:2016:635

[1] Wer regelt Schulmilch und Schulobst?

Roland Krieg

Zurück