Fahrsilos prüfen
Landwirtschaft
Sanierung und Neubau von Fahrsilos sind keine Eigenleistung
Fahrsiloanlagen stehen bei Kontrollen derzeit im Fokus. Bevor es zu einer Beanstandung kommt, rät die Landwirtschaftskammer Nordrhein-.Westfalen auf ihrem Ökoportal, zu handeln, bevor es zu spät ist. Bestandsschutz haben alle Anlagen, die nach altem Bau- und Wasserrecht genehmigt wurden – solange sie den aktuellen Anforderungen entsprechen. Das sind die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (AwSV) aus dem Jahr 2017 und die TRwS 792 (Technische Regel wassergefährdende Stoffe) aus dem Jahr 2018.
In drei Fällen sollten Landwirte sofort handeln: Bei nicht genehmigten Siloplatten (Schwarzbauten) sollten Landwirte das Bauamt informieren und die Fahrsiloanlage neu beantragen. Liegen nicht alle Nachweise für die verwendeten Bauteile vor, ist eine Nachgenehmigung aussichtslos.
Wenn die Bodenplatte brüchig und undicht ist muss die Bodenfläche ersetzt werden. Bewehrter Beton ist zwar tragfähig, hält aber Gärsäften und Sickersäften nicht lange stand. Asphalt dagegen ist für die Sanierung und den Ersteinbau geeignet. Wegen des niedrigen pH-Wertes von Gärsaft dürfen weder Kalkstein noch Kalksteinfüller verwendet werden.
Gärsaft und mit Futter verunreinigtes Niederschlagswasser (Sickerwasser) müssen aufgefangen und gelagert werden. Sauberes Regenwasser darf in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden. Nach der aktuellen Düngeverordnung muss ausreichende Lagerkapazität für Sickersäfte von sechs Monaten angelegt werden. Bei einem separaten Lager kann der Lagerzeitraum auf drei Monate verkürzt werden. Meist werden Gär- und Sickersaft in das Güllelager abgeleitet.
Wichtig ist: Weder für die Sanierung noch für den Neubau ist die Eigenleistung zulässig. Die AWSV verlangt für die Bauausführung die Beauftragung einer Fachfirma und die Verwendung AWsV-zertifizierter Baustoffe.
Landwirte sollen vorher fachkundige Beratung einholen.
roRo
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